Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 65Artikel 65
Text
Artikel 65
Niemand darf gezwungen werden, an sich einen Analabstrich vornehmen zu lassen.
Eine Person auf einer internationalen Reise, die innerhalb der Inkubationszeit für Cholera aus einem Infektionsgebiet gekommen ist und Anzeichen der Cholera aufweist, darf verhalten werden, sich einer Stuhluntersuchung zu unterziehen.
Anmerkung
1. früher Art. 71
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 46/1974
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056776