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Art. 7

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 7

  1. Ziffer eins
    Die Gesundheitsverwaltung eines Hoheitsgebietes, in dem ein Infektionsgebiet bestimmt und gemeldet wurde, hat der Organisation zu melden, sobald dieses Gebiet infektionsfrei ist.
  2. Ziffer 2
    Ein Infektionsgebiet kann als infektionsfrei gelten, wenn alle vorbeugenden Maßnahmen getroffen und aufrechterhalten wurden, um das Wiederauftreten der Krankheit oder ihre Ausbreitung auf andere Gebiete zu verhindern, und wenn
    1. Litera a
      im Falle von Pest, Cholera oder Pocken seit dem Tod, der Genesung oder der Isolierung des letzten festgestellten Falles eine Zeitspanne verstrichen ist, die mindestens der doppelten Inkubationszeit der Krankheit gemäß den nachstehenden Bestimmungen entspricht, und keine epidemiologischen Anzeichen der Ausbreitung dieser Krankheit auf ein angrenzendes Gebiet vorliegen;
    2. Litera b
      i) im Falle von Gelbfieber, das nicht durch Aedes aegypti übertragen wurde, drei Monate ohne Anzeichen einer Tätigkeit des Gelbfiebervirus verstrichen sind;
      1. Sub-Litera, i, i
        im Falle von Gelbfieber, das durch Aedes aegypti übertragen wurde, nach Auftreten des letzten Falles bei Menschen drei Monate verstrichen sind oder, sofern der Aedes aegypti-Index ständig unter ein Prozent gehalten worden ist, ein Monat verstrichen ist;
    3. Litera c
      i) im Falle von Pest bei Hausnagetieren ein Monat, seitdem das letzte infizierte Tier gefunden oder gefangen wurde, verstrichen ist;
      1. Sub-Litera, i, i
        im Falle von Pest bei wildlebenden Nagetieren drei Monate verstrichen sind, ohne daß Anzeichen der Krankheit in hinreichender Nähe von Häfen und Flughäfen vorlagen, um eine Bedrohung des internationalen Verkehrs zu bilden.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056718

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A7/NOR40056718