Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 73Artikel 73
Text
Artikel 73
Eine Schutzimpfung gegen Gelbfieber darf von allen Personen verlangt werden, die ein Infektionsgebiet auf einer internationalen Reise verlassen.
Ist eine solche Person im Besitz eines Gelbfieber-Impfzeugnisses, das noch nicht Gültigkeit erlangt hat, darf ihr trotzdem die Abreise gestattet werden, jedoch sind bei der Ankunft auf sie die Vorkehrungen nach Artikel 75 anzuwenden.
Eine Person, die im Besitz eines gültigen Gelbfieber-Impfzeugnisses ist, darf auch dann nicht als ansteckungsverdächtig behandelt werden, wenn sie aus einem Infektionsgebiet gekommen ist.
Der Gelbfieber-Impfstoff muß von der Organisation zugelassen sein, die Impfstelle muß von der Gesundheitsverwaltung jenes Hoheitsgebietes, in dem sie gelegen ist, bestimmt worden sein. Die Organisation hat sich zu überzeugen, daß die für diesen Zweck verwendeten Impfstoffe auch immer die entsprechende Beschaffenheit aufweisen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056784