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Art. 73

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7301.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 73

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 73

  1. Ziffer eins
    Eine Schutzimpfung gegen Gelbfieber darf von allen Personen verlangt werden, die ein Infektionsgebiet auf einer internationalen Reise verlassen.
  2. Ziffer 2
    Ist eine solche Person im Besitz eines Gelbfieber-Impfzeugnisses, das noch nicht Gültigkeit erlangt hat, darf ihr trotzdem die Abreise gestattet werden, jedoch sind bei der Ankunft auf sie die Vorkehrungen nach Artikel 75 anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Eine Person, die im Besitz eines gültigen Gelbfieber-Impfzeugnisses ist, darf auch dann nicht als ansteckungsverdächtig behandelt werden, wenn sie aus einem Infektionsgebiet gekommen ist.
  4. Ziffer 4
    Der Gelbfieber-Impfstoff muß von der Organisation zugelassen sein, die Impfstelle muß von der Gesundheitsverwaltung jenes Hoheitsgebietes, in dem sie gelegen ist, bestimmt worden sein. Die Organisation hat sich zu überzeugen, daß die für diesen Zweck verwendeten Impfstoffe auch immer die entsprechende Beschaffenheit aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056784

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A73/NOR40056784