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Art. 74

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7401.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 74

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 74

  1. Ziffer eins
    Jede in einem Hafen oder Flughafen, der in einem Infektionsgebiet gelegen ist, beschäftigte Person und jedes Mitglied der Besatzung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das einen solchen Hafen benützt, muß im Besitz eines gültigen Gelbfieber-Impfzeugnisses sein.
  2. Ziffer 2
    Jedes Luftfahrzeug, das einen in einem Infektionsgebiet gelegenen Flughafen verläßt, ist gemäß Artikel 26 unter Anwendung der von der Organisation empfohlenen Methoden zu entwesen; nähere Angaben über die Entwesung sind in den Gesundheitsabschnitt der Allgemeinen Luftfahrzeug-Erklärung aufzunehmen, wenn nicht von der Gesundheitsbehörde des Ankunfts-Flughafens auf diesen Abschnitt der Allgemeinen Luftfahrzeug-Erklärung verzichtet wird. Die beteiligten Staaten haben die Entwesung eines Luftfahrzeuges mittels des genehmigten Dampf-Entwesungsverfahrens während des Fluges zuzulassen.
  3. Ziffer 3
    Jedes Schiff, das einen Hafen in einem Gebiet, in dem Aedes aegypti noch vorkommen, verläßt und sich in ein Gebiet begibt, in dem Aedes aegypti ausgerottet wurden, ist von Aedes aegypti in ihren unreifen und ausgewachsenen Stadien freizuhalten.
  4. Ziffer 4
    Jedes Luftfahrzeug, das einen Flughafen verläßt, auf dem Aedes aegypti noch vorkommen, und sich in ein Gebiet begibt, in dem Aedes aegypti ausgerottet wurden, ist gemäß Artikel 26 unter Anwendung der von der Organisation empfohlenen Methoden zu entwesen.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056785

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A74/NOR40056785