Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 75Artikel 75
Text
Artikel 75
Die Gesundheitsbehörde in einem Gebiet, wo Überträger von Gelbfieber vorkommen, darf die Isolierung einer Person auf einer internationalen Reise, die aus einem Infektionsgebiet gekommen ist und kein gültiges Gelbfieber-Impfzeugnis vorlegen kann, anordnen, bis ihr Impfzeugnis Gültigkeit erlangt oder auf die Dauer von höchstens sechs Tagen, ab dem Tage gerechnet, an dem sie zuletzt einer möglichen Infektionsgefahr ausgesetzt war, je nachdem welche Frist kürzer ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056786