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Art. 76

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7601.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 76

  1. Ziffer eins
    Eine Person, die aus einem Infektionsgebiet kommt und nicht in der Lage ist, ein gültiges Gelbfieber-Impfzeugnis vorzulegen, und die eine internationale Reise nach einem in einem Gebiet, wo Überträger von Gelbfieber vorkommen, gelegenen Flughafen fortsetzen muß, in dem die Möglichkeiten für die in Artikel 35 vorgesehene Absonderung noch nicht bestehen, darf durch Vereinbarung zwischen den Gesundheitsverwaltungen der Hoheitsgebiete, in denen die betreffenden Flughäfen liegen, während der in Artikel 75 vorgesehenen Dauer daran gehindert werden, einen Flughafen zu verlassen, auf dem solche Möglichkeiten bestehen.
  2. Ziffer 2
    Die beteiligten Gesundheitsverwaltungen haben die Organisation von jeder solchen Vereinbarung und ihrer Beendigung zu verständigen. Die Organisation hat diese Auskünfte unverzüglich allen Gesundheitsverwaltungen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056787

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A76/NOR40056787