Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 76Artikel 76
Text
Artikel 76
Eine Person, die aus einem Infektionsgebiet kommt und nicht in der Lage ist, ein gültiges Gelbfieber-Impfzeugnis vorzulegen, und die eine internationale Reise nach einem in einem Gebiet, wo Überträger von Gelbfieber vorkommen, gelegenen Flughafen fortsetzen muß, in dem die Möglichkeiten für die in Artikel 35 vorgesehene Absonderung noch nicht bestehen, darf durch Vereinbarung zwischen den Gesundheitsverwaltungen der Hoheitsgebiete, in denen die betreffenden Flughäfen liegen, während der in Artikel 75 vorgesehenen Dauer daran gehindert werden, einen Flughafen zu verlassen, auf dem solche Möglichkeiten bestehen.
Die beteiligten Gesundheitsverwaltungen haben die Organisation von jeder solchen Vereinbarung und ihrer Beendigung zu verständigen. Die Organisation hat diese Auskünfte unverzüglich allen Gesundheitsverwaltungen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056787