Rechtstracker.at

Art. 77

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7701.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 77

  1. Ziffer eins
    Ein Schiff gilt bei der Ankunft als verseucht, wenn es einen Gelbfieber-Fall an Bord hat oder wenn ein solcher Fall an Bord während der Reise vorgekommen ist. Es gilt als seuchenverdächtig, wenn es ein Infektionsgebiet früher als sechs Tage vor der Ankunft verlassen hat oder wenn bei der Ankunft innerhalb von 30 Tagen nach Verlassen eines solchen Gebietes die Gesundheitsbehörde an Bord Aedes aegypti oder andere Überträger von Gelbfieber feststellt. Jedes andere Schiff gilt als seuchenfrei.
  2. Ziffer 2
    Ein Luftfahrzeug gilt bei der Ankunft als verseucht, wenn es einen Gelbfieber-Fall an Bord hat. Es gilt als seuchenverdächtig, wenn die Gesundheitsbehörde das Ergebnis einer gemäß Artikel 74 Absatz 2, durchgeführten Entwesung als ungenügend ansieht und lebende Moskitos an Bord des Luftfahrzeuges feststellt. Jedes andere Luftfahrzeug gilt als seuchenfrei.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056788

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A77/NOR40056788