Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 77Artikel 77
Text
Artikel 77
Ein Schiff gilt bei der Ankunft als verseucht, wenn es einen Gelbfieber-Fall an Bord hat oder wenn ein solcher Fall an Bord während der Reise vorgekommen ist. Es gilt als seuchenverdächtig, wenn es ein Infektionsgebiet früher als sechs Tage vor der Ankunft verlassen hat oder wenn bei der Ankunft innerhalb von 30 Tagen nach Verlassen eines solchen Gebietes die Gesundheitsbehörde an Bord Aedes aegypti oder andere Überträger von Gelbfieber feststellt. Jedes andere Schiff gilt als seuchenfrei.
Ein Luftfahrzeug gilt bei der Ankunft als verseucht, wenn es einen Gelbfieber-Fall an Bord hat. Es gilt als seuchenverdächtig, wenn die Gesundheitsbehörde das Ergebnis einer gemäß Artikel 74 Abs. 2 durchgeführten Entwesung als ungenügend ansieht und lebende Moskitos an Bord des Luftfahrzeuges feststellt. Jedes andere Luftfahrzeug gilt als seuchenfrei.Ein Luftfahrzeug gilt bei der Ankunft als verseucht, wenn es einen Gelbfieber-Fall an Bord hat. Es gilt als seuchenverdächtig, wenn die Gesundheitsbehörde das Ergebnis einer gemäß Artikel 74 Absatz 2, durchgeführten Entwesung als ungenügend ansieht und lebende Moskitos an Bord des Luftfahrzeuges feststellt. Jedes andere Luftfahrzeug gilt als seuchenfrei.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056788