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Art. 78

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7801.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 78

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 78

  1. Ziffer eins
    Bei der Ankunft eines verseuchten oder seuchenverdächtigen Schiffes dürfen von der Gesundheitsbehörde folgende Maßnahmen angewendet werden:
    1. Litera a
      In einem Gebiet, in dem Überträger von Gelbfieber vorkommen, die in Artikel 75 vorgesehenen Maßnahmen auf jeden Passagier und jedes Mitglied der Besatzung, die von Bord gehen und nicht im Besitz eines gültigen Gelbfieber-Impfzeugnisses sind;
    2. Litera b
      Besichtigung des Schiffes oder Luftfahrzeuges und Vernichtung aller Aedes aegypti oder sonstigen Überträger von Gelbfieber an Bord; in einem Gebiet, in dem Überträger von Gelbfieber vorkommen, darf das Schiff, bevor solche Maßnahmen durchgeführt sind, verhalten werden, mindestens 400 Meter vom Land entfernt zu bleiben.
  2. Ziffer 2
    Das Schiff oder Luftfahrzeug gilt nicht mehr als verseucht oder seuchenverdächtig, wenn die von der Gesundheitsbehörde gemäß Artikel 39 und Absatz eins, dieses Artikels getroffenen Maßnahmen wirksam durchgeführt worden sind; es ist ihm daraufhin die Freigabe zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056789

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A78/NOR40056789