Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 78Artikel 78
Text
Artikel 78
Bei der Ankunft eines verseuchten oder seuchenverdächtigen Schiffes dürfen von der Gesundheitsbehörde folgende Maßnahmen angewendet werden:
In einem Gebiet, in dem Überträger von Gelbfieber vorkommen, die in Artikel 75 vorgesehenen Maßnahmen auf jeden Passagier und jedes Mitglied der Besatzung, die von Bord gehen und nicht im Besitz eines gültigen Gelbfieber-Impfzeugnisses sind;
Besichtigung des Schiffes oder Luftfahrzeuges und Vernichtung aller Aedes aegypti oder sonstigen Überträger von Gelbfieber an Bord; in einem Gebiet, in dem Überträger von Gelbfieber vorkommen, darf das Schiff, bevor solche Maßnahmen durchgeführt sind, verhalten werden, mindestens 400 Meter vom Land entfernt zu bleiben.
Das Schiff oder Luftfahrzeug gilt nicht mehr als verseucht oder seuchenverdächtig, wenn die von der Gesundheitsbehörde gemäß Artikel 39 und Abs. 1 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen wirksam durchgeführt worden sind; es ist ihm daraufhin die Freigabe zu erteilen.Das Schiff oder Luftfahrzeug gilt nicht mehr als verseucht oder seuchenverdächtig, wenn die von der Gesundheitsbehörde gemäß Artikel 39 und Absatz eins, dieses Artikels getroffenen Maßnahmen wirksam durchgeführt worden sind; es ist ihm daraufhin die Freigabe zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056789