Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 79Artikel 79
Text
Artikel 79
Bei der Ankunft eines seuchenfreien Schiffes oder Luftfahrzeuges, das aus einem Infektionsgebiet kommt, dürfen die in Artikel 78 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Maßnahmen angewendet werden. Dem Schiff oder Luftfahrzeug ist daraufhin die Freigabe zu erteilen.Bei der Ankunft eines seuchenfreien Schiffes oder Luftfahrzeuges, das aus einem Infektionsgebiet kommt, dürfen die in Artikel 78 Absatz eins, Litera b, vorgesehenen Maßnahmen angewendet werden. Dem Schiff oder Luftfahrzeug ist daraufhin die Freigabe zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056790