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Art. 8

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 8

  1. Ziffer eins
    Jede Gesundheitsverwaltung hat der Organisation zu melden
    1. Litera a
      die Maßnahmen, deren Anwendung bei Ankünften aus einem Infektionsgebiet sie beschlossen hat, und die Aufhebung solcher Maßnahmen, unter Angabe des Zeitpunktes der Anwendung oder der Aufhebung;
    2. Litera b
      jede Änderung hinsichtlich der für internationale Reisen von ihr geforderten Impfungen.
  2. Ziffer 2
    Jede solche Meldung ist mittels Telegramm oder Fernschreiben und, wenn möglich, noch vor einer solchen Änderung der Anwendung oder der Aufhebung einer solchen Maßnahme zu erstatten.
  3. Ziffer 3
    Jede Gesundheitsverwaltung hat der Organisation einmal jährlich zu einem von der Organisation festzusetzenden Zeitpunkt eine Zusammenstellung der für internationale Reisen von ihr geforderten Impfungen zu übersenden.
  4. Ziffer 4
    Jede Gesundheitsverwaltung hat das Erforderliche zu veranlassen,
um Personen, die eine Reise planen, in Zusammenarbeit mit Reisebüros, Schiffahrtsgesellschaften, Fluggesellschaften oder auf andere zweckmäßige Weise über ihre Anforderungen und alle diesbezüglichen Änderungen zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056719

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A8/NOR40056719