Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 80Artikel 80
Text
Artikel 80
Ein Staat darf die Landung eines Luftfahrzeuges auf einem Sanitätsflughafen in seinem Hoheitsgebiet nicht verbieten, wenn die in Artikel 74 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen Anwendung finden; jedoch darf in einem Gebiet, in dem Überträger von Gelbfieber vorkommen, ein aus einem Infektionsgebiet kommendes Luftfahrzeug nur auf den von dem Staat für diesen Zweck bestimmten Flughäfen landen.Ein Staat darf die Landung eines Luftfahrzeuges auf einem Sanitätsflughafen in seinem Hoheitsgebiet nicht verbieten, wenn die in Artikel 74 Absatz 2, vorgesehenen Maßnahmen Anwendung finden; jedoch darf in einem Gebiet, in dem Überträger von Gelbfieber vorkommen, ein aus einem Infektionsgebiet kommendes Luftfahrzeug nur auf den von dem Staat für diesen Zweck bestimmten Flughäfen landen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056791