Rechtstracker.at

Art. 84

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8401.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 84

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 84

  1. Ziffer eins
    Die Gesundheitsverwaltung darf bei der Ankunft von jeder Person auf einer internationalen Reise, die nicht den ausreichenden Nachweis der Immunität infolge früherer Pockenerkrankung führen kann, ein gültiges Pocken-Impfzeugnis verlangen. Jede solche Person, die kein solches Zeugnis vorlegen kann, darf geimpft oder, wenn sie die Impfung verweigert, für höchstens 14 Tage, gerechnet ab dem Tag ihrer Abreise aus dem letzten vor der Ankunft besuchten Hoheitsgebiet, unter Beobachtung gestellt werden.
  2. Ziffer 2
    Eine Person auf einer internationalen Reise, die während des Zeitraumes von 14 Tagen vor ihrer Ankunft ein Infektionsgebiet besucht hat und nach Ansicht der Gesundheitsbehörde nicht durch Impfung oder eine frühere Erkrankung genügend immun gegen Pocken ist, darf geimpft, unter Beobachtung gestellt oder geimpft und dann unter Beobachtung gestellt werden; verweigert sie die Impfung, darf sie isoliert werden. Die Dauer der Beobachtung oder Isolierung darf höchstens 14 Tage, ab dem Tag ihrer Abreise aus dem Infektionsgebiet gerechnet, dauern. Ein gültiges Pocken-Impfzeugnis gilt als Nachweis einer ausreichenden Immunisierung.
  3. Ziffer 3
    Jede Gesundheitsverwaltung darf die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen anwenden, unabhängig davon, ob eine Pockeninfektion in ihrem Gebiet vorkommt oder nicht.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056795

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A84/NOR40056795