Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 84Artikel 84
Text
Artikel 84
Die Gesundheitsverwaltung darf bei der Ankunft von jeder Person auf einer internationalen Reise, die nicht den ausreichenden Nachweis der Immunität infolge früherer Pockenerkrankung führen kann, ein gültiges Pocken-Impfzeugnis verlangen. Jede solche Person, die kein solches Zeugnis vorlegen kann, darf geimpft oder, wenn sie die Impfung verweigert, für höchstens 14 Tage, gerechnet ab dem Tag ihrer Abreise aus dem letzten vor der Ankunft besuchten Hoheitsgebiet, unter Beobachtung gestellt werden.
Eine Person auf einer internationalen Reise, die während des Zeitraumes von 14 Tagen vor ihrer Ankunft ein Infektionsgebiet besucht hat und nach Ansicht der Gesundheitsbehörde nicht durch Impfung oder eine frühere Erkrankung genügend immun gegen Pocken ist, darf geimpft, unter Beobachtung gestellt oder geimpft und dann unter Beobachtung gestellt werden; verweigert sie die Impfung, darf sie isoliert werden. Die Dauer der Beobachtung oder Isolierung darf höchstens 14 Tage, ab dem Tag ihrer Abreise aus dem Infektionsgebiet gerechnet, dauern. Ein gültiges Pocken-Impfzeugnis gilt als Nachweis einer ausreichenden Immunisierung.
Jede Gesundheitsverwaltung darf die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen anwenden, unabhängig davon, ob eine Pockeninfektion in ihrem Gebiet vorkommt oder nicht.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056795