Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 85Artikel 85
Text
Artikel 85
Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als verseucht, wenn es bei der Ankunft einen Pockenfall an Bord hat oder wenn ein solcher Fall an Bord während der Reise vorgekommen ist.
Jedes andere Schiff oder Luftfahrzeug gilt als seuchenfrei, auch wenn sich ansteckungsverdächtige Personen an Bord befinden; jedoch darf jede ansteckungsverdächtige Person, die von Bord geht, den in Artikel 86 vorgesehenen Maßnahmen unterworfen werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056796