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Art. 86

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8601.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 86

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 86

  1. Ziffer eins
    Bei der Ankunft eines verseuchten Schiffes oder Luftfahrzeuges
    1. Litera a
      hat die Gesundheitsbehörde alle Personen an Bord, die nach ihrer Ansicht nicht ausreichend immun gegen Pocken sind, zur Impfung aufzufordern;
    2. Litera b
      darf die Gesundheitsbehörde jede von Bord gegangene Person für die Dauer von höchstens 14 Tagen, seitdem sie zuletzt der Ansteckungsgefahr ausgesetzt war, isolieren oder unter Beobachtung stellen; jedoch hat die Gesundheitsbehörde die früheren Impfungen der betreffenden Person und die Möglichkeiten der Ansteckung, denen sie ausgesetzt war, bei der Bestimmung der Dauer einer solchen Isolierung oder Beobachtung zu berücksichtigen;
    3. Litera c
      hat die Gesundheitsbehörde zu desinfizieren:
      1. Litera i
        alles Gepäck jeder infizierten Person; und
      2. Sub-Litera, i, i
        alles sonstige Gepäck und alle sonstigen Gegenstände, wie gebrauchtes Bettzeug oder gebrauchte Wäsche, sowie alle Teile des Schiffes oder Luftfahrzeuges, die als mit Krankheitskeimen behaftet anzusehen sind.
  2. Ziffer 2
    Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt so lange als verseucht, bis alle infizierten Personen entfernt und die von der Gesundheitsbehörde gemäß Absatz eins, dieses Artikels angeordneten Maßnahmen wirksam durchgeführt worden sind. Dem Schiff oder Luftfahrzeug ist sodann die Freigabe zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056797

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A86/NOR40056797