Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 86Artikel 86
Text
Artikel 86
Bei der Ankunft eines verseuchten Schiffes oder Luftfahrzeuges
hat die Gesundheitsbehörde alle Personen an Bord, die nach ihrer Ansicht nicht ausreichend immun gegen Pocken sind, zur Impfung aufzufordern;
darf die Gesundheitsbehörde jede von Bord gegangene Person für die Dauer von höchstens 14 Tagen, seitdem sie zuletzt der Ansteckungsgefahr ausgesetzt war, isolieren oder unter Beobachtung stellen; jedoch hat die Gesundheitsbehörde die früheren Impfungen der betreffenden Person und die Möglichkeiten der Ansteckung, denen sie ausgesetzt war, bei der Bestimmung der Dauer einer solchen Isolierung oder Beobachtung zu berücksichtigen;
hat die Gesundheitsbehörde zu desinfizieren:
alles Gepäck jeder infizierten Person; und
alles sonstige Gepäck und alle sonstigen Gegenstände, wie gebrauchtes Bettzeug oder gebrauchte Wäsche, sowie alle Teile des Schiffes oder Luftfahrzeuges, die als mit Krankheitskeimen behaftet anzusehen sind.
Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt so lange als verseucht, bis alle infizierten Personen entfernt und die von der Gesundheitsbehörde gemäß Abs. 1 dieses Artikels angeordneten Maßnahmen wirksam durchgeführt worden sind. Dem Schiff oder Luftfahrzeug ist sodann die Freigabe zu erteilen.Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt so lange als verseucht, bis alle infizierten Personen entfernt und die von der Gesundheitsbehörde gemäß Absatz eins, dieses Artikels angeordneten Maßnahmen wirksam durchgeführt worden sind. Dem Schiff oder Luftfahrzeug ist sodann die Freigabe zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056797