Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 88Artikel 88
Text
Artikel 88
Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels ein Pockenfall entdeckt, ist die infizierte Person zu entfernen und es sind die Bestimmungen des Artikels 86 Abs. 1 anzuwenden, wobei jede Beobachtungszeit oder Isolierungszeit vom Tag der Ankunft an zu rechnen ist; die Desinfektion ist auf alle Teile des Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder sonstigen Beförderungsmittels anzuwenden, die als mit Krankheitskeimen behaftet anzusehen sind.Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels ein Pockenfall entdeckt, ist die infizierte Person zu entfernen und es sind die Bestimmungen des Artikels 86 Absatz eins, anzuwenden, wobei jede Beobachtungszeit oder Isolierungszeit vom Tag der Ankunft an zu rechnen ist; die Desinfektion ist auf alle Teile des Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder sonstigen Beförderungsmittels anzuwenden, die als mit Krankheitskeimen behaftet anzusehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056799