Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Neben den gemäß Artikel 3 bis 8 vorgeschriebenen Meldungen und Auskünften hat jede Gesundheitsverwaltung der Organisation wöchentlich zu senden
einen Bericht mittels Telegramm oder Fernschreiben über die Anzahl der Erkrankungen und Todesfälle an unter die Regelungen fallenden Krankheiten während der abgelaufenen Woche in jeder an einen Hafen oder Flughafen angrenzenden Stadt, einschließlich aller eingeschleppten oder transferierten Fälle;
einen Bericht mittels Luftpost über das Nichtauftreten solcher Erkrankungen während der in Artikel 7 Absatz 2 lit. a, b und c angeführten Fristen.einen Bericht mittels Luftpost über das Nichtauftreten solcher Erkrankungen während der in Artikel 7 Absatz 2 Litera a, b und c angeführten Fristen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056720