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Art. 90

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9001.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 90

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 90

  1. Ziffer eins
    Der Führer eines Seeschiffes, das eine internationale Reise durchführt, hat vor der Ankunft im ersten Anlaufhafen eines Hoheitsgebietes den Gesundheitszustand an Bord festzustellen und, falls die Gesundheitsverwaltung nicht darauf verzichtet, nach der Ankunft eine Seegesundheitserklärung auszufüllen und der Gesundheitsbehörde dieses Hafens zu übergeben; befindet sich ein Schiffsarzt an Bord, ist die Seegesundheitserklärung von diesem gegenzuzeichnen.
  2. Ziffer 2
    Der Schiffsführer und, wenn ein solcher an Bord ist, der Schiffsarzt haben jede von der Gesundheitsbehörde über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord während der Reise verlangte Auskunft zu erteilen.
  3. Ziffer 3
    Eine Seegesundheitserklärung hat dem in Anlage 5 wiedergegebenen Muster zu entsprechen.
  4. Ziffer 4
    Die Gesundheitsverwaltung kann sich dafür entscheiden,
    1. Litera a
      entweder bei allen ankommenden Schiffen auf die Vorlage der Seegesundheitserklärung zu verzichten, oder
    2. Litera b
      diese nur dann zu verlangen, wenn das Schiff aus bestimmten Gebieten kommt oder wenn eine Auskunft über Erkrankungen oder Todesfälle an Bord zu erteilen ist.
    In jedem Fall hat die Gesundheitsverwaltung die Schiffahrtsunternehmungen davon in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056801

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A90/NOR40056801