Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 92Artikel 92
Text
Artikel 92
Die in den Anlagen 1, 2 und 3 wiedergegebenen Zeugnisse sind in englischer und französischer Sprache zu drucken. Eine Amtssprache des Ausstellungsgebietes darf hinzugefügt werden.
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeugnisse sind in englischer oder französischer Sprache auszufüllen. Die zusätzliche Ausfüllung in einer anderen Sprache ist nicht ausgeschlossen.
Internationale Impfzeugnisse sind von einem praktizierenden Arzt oder von einer von der nationalen Gesundheitsverwaltung autorisierten Person eigenhändig zu unterschreiben; eine Stampiglie gilt nicht als Ersatz für die Unterschrift.
Internationale Impfzeugnisse sind Einzelzeugnisse und dürfen unter keinen Umständen als Sammelzeugnisse verwendet werden. Für Kinder sind getrennte Zeugnisse auszustellen.
Von den in den Anlagen 2 und 3 wiedergegebenen Mustern für Zeugnisse darf nicht abgewichen werden und darauf keine Photographie angebracht werden.
Ein Elternteil oder der Vormund hat das internationale Impfzeugnis zu unterschreiben, wenn das Kind nicht schreiben kann. Die Unterschrift eines Analphabeten hat in der gewohnten Art durch sein Handzeichen und durch die Bestätigung durch eine andere Person zu erfolgen, daß dies das Handzeichen der betreffenden Person ist.
Ist der Impfarzt der Meinung, daß die Impfung aus medizinischen Gründen kontraindiziert ist, hat er die Gründe für diese Meinung der betreffenden Person schriftlich in englischer oder französischer Sprache zu bescheinigen, was die Gesundheitsbehörden berücksichtigen sollen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 46/1974
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056804