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Art. 92

Fassungen
01.01.1974 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 46/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9201.01.197414.06.2007 BGBl. Nr. 46/1974 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 92

Inkrafttretensdatum

01.01.1974BGBl. Nr. 46/1974

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 92

  1. Ziffer eins
    Die in den Anlagen 1, 2 und 3 wiedergegebenen Zeugnisse sind in englischer und französischer Sprache zu drucken. Eine Amtssprache des Ausstellungsgebietes darf hinzugefügt werden.
  2. Ziffer 2
    Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeugnisse sind in englischer oder französischer Sprache auszufüllen. Die zusätzliche Ausfüllung in einer anderen Sprache ist nicht ausgeschlossen.
  3. Ziffer 3
    Internationale Impfzeugnisse sind von einem praktizierenden Arzt oder von einer von der nationalen Gesundheitsverwaltung autorisierten Person eigenhändig zu unterschreiben; eine Stampiglie gilt nicht als Ersatz für die Unterschrift.
  4. Ziffer 4
    Internationale Impfzeugnisse sind Einzelzeugnisse und dürfen unter keinen Umständen als Sammelzeugnisse verwendet werden. Für Kinder sind getrennte Zeugnisse auszustellen.
  5. Ziffer 5
    Von den in den Anlagen 2 und 3 wiedergegebenen Mustern für Zeugnisse darf nicht abgewichen werden und darauf keine Photographie angebracht werden.
  6. Ziffer 6
    Ein Elternteil oder der Vormund hat das internationale Impfzeugnis zu unterschreiben, wenn das Kind nicht schreiben kann. Die Unterschrift eines Analphabeten hat in der gewohnten Art durch sein Handzeichen und durch die Bestätigung durch eine andere Person zu erfolgen, daß dies das Handzeichen der betreffenden Person ist.
  7. Ziffer 7
    Ist der Impfarzt der Meinung, daß die Impfung aus medizinischen Gründen kontraindiziert ist, hat er die Gründe für diese Meinung der betreffenden Person schriftlich in englischer oder französischer Sprache zu bescheinigen, was die Gesundheitsbehörden berücksichtigen sollen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 46/1974

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056804

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A92/NOR40056804