Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 93Artikel 93
Text
Artikel 93
Ein von Streitkräften einem aktiven Mitglied dieser Streitkräfte ausgestelltes Impfdokument ist als internationales Zeugnis entsprechend dem in Anlage 2, 3 oder 4 wiedergegebenen Formblatt anzuerkennen, wenn es
im wesentlichen dieselbe ärztliche Auskunft, wie sie durch ein solches Formblatt verlangt wird, enthält und
in englischer oder französischer Sprache eine Erklärung enthält, aus der die Art und der Zeitpunkt der Impfung und die Tatsache, daß es gemäß diesem Artikel ausgestellt ist, ersichtlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056805