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Art. 95

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9501.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 95

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

TEIL römisch sieben
Gebühren

Artikel 95

  1. Ziffer eins
    Von der Gesundheitsbehörde darf keine Gebühr vorgeschrieben werden für:
    1. Litera a
      eine ärztliche Untersuchung, die in diesen Regelungen vorgesehen ist, oder eine zusätzliche bakteriologische oder sonstige Untersuchung, die erforderlich werden kann, um den Gesundheitszustand der untersuchten Person festzustellen;
    2. Litera b
      die Impfung einer Person bei der Ankunft und jedes Zeugnis hierüber.
  2. Ziffer 2
    Werden für die Anwendung der in diesen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen, ausgenommen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen, Gebühren vorgeschrieben, so darf in jedem Hoheitsgebiet nur ein einziger Tarif für solche Gebühren bestehen und jede Gebühr muß
    1. Litera a
      diesem Tarif entsprechen;
    2. Litera b
      mäßig sein und darf die tatsächlichen Kosten des geleisteten Dienstes nicht übersteigen;
    3. Litera c
      ohne Unterschied der Nationalität, des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes der betreffenden Person, oder der Nationalität, Flagge, Registrierung oder Eigentumsverhältnisse des Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder sonstigen Beförderungsmittels oder Containers eingehoben werden. Insbesondere darf kein Unterschied zwischen Inländern und Ausländern, inländischen und ausländischen Schiffen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnzügen, Straßenfahrzeugen oder sonstigen Beförderungsmitteln und Containern gemacht werden.
  3. Ziffer 3
    Die für die Übermittlung einer Meldung über den Rundfunk gemäß den Bestimmungen dieser Regelungen eingehobene Gebühr darf die normale Gebühr für Rundfunkdurchsagen nicht übersteigen.
  4. Ziffer 4
    Der Tarif und jede Abänderung desselben ist mindestens zehn Tage vor Inkrafttreten zu veröffentlichen und unverzüglich der Organisation bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056807

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A95/NOR40056807