Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 95Artikel 95
Text
TEIL VIITEIL römisch sieben
Gebühren
Artikel 95
Von der Gesundheitsbehörde darf keine Gebühr vorgeschrieben werden für:
eine ärztliche Untersuchung, die in diesen Regelungen vorgesehen ist, oder eine zusätzliche bakteriologische oder sonstige Untersuchung, die erforderlich werden kann, um den Gesundheitszustand der untersuchten Person festzustellen;
die Impfung einer Person bei der Ankunft und jedes Zeugnis hierüber.
Werden für die Anwendung der in diesen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen, ausgenommen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen, Gebühren vorgeschrieben, so darf in jedem Hoheitsgebiet nur ein einziger Tarif für solche Gebühren bestehen und jede Gebühr muß
diesem Tarif entsprechen;
mäßig sein und darf die tatsächlichen Kosten des geleisteten Dienstes nicht übersteigen;
ohne Unterschied der Nationalität, des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes der betreffenden Person, oder der Nationalität, Flagge, Registrierung oder Eigentumsverhältnisse des Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder sonstigen Beförderungsmittels oder Containers eingehoben werden. Insbesondere darf kein Unterschied zwischen Inländern und Ausländern, inländischen und ausländischen Schiffen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnzügen, Straßenfahrzeugen oder sonstigen Beförderungsmitteln und Containern gemacht werden.
Die für die Übermittlung einer Meldung über den Rundfunk gemäß den Bestimmungen dieser Regelungen eingehobene Gebühr darf die normale Gebühr für Rundfunkdurchsagen nicht übersteigen.
Der Tarif und jede Abänderung desselben ist mindestens zehn Tage vor Inkrafttreten zu veröffentlichen und unverzüglich der Organisation bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056807