Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 97Artikel 97
Text
Artikel 97
Ein- und Auswanderer, umherziehende Personen, Saisonarbeiter oder Personen, die an regelmäßig wiederkehrenden Massenzusammenkünften teilnehmen, und alle Schiffe, insbesondere kleine Schiffe für den internationalen Küstenverkehr, Luftfahrzeuge, Eisenbahnzüge, Straßenfahrzeuge oder sonstige Beförderungsmittel, die solche Personen befördern, dürfen zusätzlichen gesundheitlichen Maßnahmen entsprechend den Rechtsvorschriften der beteiligten Staaten und den zwischen solchen beteiligten Staaten getroffenen Übereinkommen unterworfen werden.
Jeder Staat hat der Organisation die Bestimmungen solcher Rechtsvorschriften oder Übereinkommen zu melden.
Der Hygienestandard auf Schiffen und Luftfahrzeugen, die Personen zu regelmäßig wiederkehrenden Massenzusammenkünften befördern, darf nicht schlechter als der von der Organisation empfohlene sein.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056809