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Art. 98

Fassungen
01.01.1971 bis 14.06.2007 — BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9801.01.197114.06.2007 BGBl. Nr. 377/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 98

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 377/1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.2007aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 98

  1. Ziffer eins
    Zwischen zwei oder mehreren Staaten, die infolge ihrer gesundheitlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gewisse gemeinsame Interessen haben, dürfen besondere Verträge oder Vereinbarungen geschlossen werden, um die Anwendung dieser Regelungen zu erleichtern, insbesondere im Hinblick auf:
    1. Litera a
      den direkten und raschen Austausch epidemiologischer Auskünfte zwischen benachbarten Hoheitsgebieten;
    2. Litera b
      die beim internationalen Küstenverkehr und beim internationalen Verkehr auf Binnenwasserstraßen einschließlich der Binnenseen anzuwendenden gesundheitlichen Maßnahmen;
    3. Litera c
      die bei angrenzenden Hoheitsgebieten an ihrer gemeinsamen Grenze anzuwendenden gesundheitlichen Maßnahmen;
    4. Litera d
      die Zusammenfassung von zwei oder mehreren Hoheitsgebieten zu einem Gebiet zum Zwecke der Anwendung von gesundheitlichen Maßnahmen gemäß diesen Regelungen;
    5. Litera e
      Vereinbarungen über die Beförderung infizierter Personen mit für diesen Zweck besonders ausgestatteten Beförderungsmitteln.
  2. Ziffer 2
    Die Verträge oder Vereinbarungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels dürfen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Regelungen stehen.
  3. Ziffer 3
    Die Staaten haben die Organisation von jedem solchen Vertrag oder jeder solchen Vereinbarung, die sie abschließen, zu verständigen. Die Organisation hat solche Verträge oder Vereinbarungen unverzüglich allen Gesundheitsverwaltungen bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056810

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/377/A98/NOR40056810