Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1971 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 98Artikel 98
Text
Artikel 98
Zwischen zwei oder mehreren Staaten, die infolge ihrer gesundheitlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gewisse gemeinsame Interessen haben, dürfen besondere Verträge oder Vereinbarungen geschlossen werden, um die Anwendung dieser Regelungen zu erleichtern, insbesondere im Hinblick auf:
den direkten und raschen Austausch epidemiologischer Auskünfte zwischen benachbarten Hoheitsgebieten;
die beim internationalen Küstenverkehr und beim internationalen Verkehr auf Binnenwasserstraßen einschließlich der Binnenseen anzuwendenden gesundheitlichen Maßnahmen;
die bei angrenzenden Hoheitsgebieten an ihrer gemeinsamen Grenze anzuwendenden gesundheitlichen Maßnahmen;
die Zusammenfassung von zwei oder mehreren Hoheitsgebieten zu einem Gebiet zum Zwecke der Anwendung von gesundheitlichen Maßnahmen gemäß diesen Regelungen;
Vereinbarungen über die Beförderung infizierter Personen mit für diesen Zweck besonders ausgestatteten Beförderungsmitteln.
Die Verträge oder Vereinbarungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels dürfen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Regelungen stehen.
Die Staaten haben die Organisation von jedem solchen Vertrag oder jeder solchen Vereinbarung, die sie abschließen, zu verständigen. Die Organisation hat solche Verträge oder Vereinbarungen unverzüglich allen Gesundheitsverwaltungen bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Dokumentnummer
NOR40056810