Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.08.1992 bis 26.01.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.08.199226.01.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weinkostkommissionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

26.01.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2004

Index

80/03 Weinrecht

Text

Probenprüfung (Sinnenprobe)

Paragraph 7, (1) Die Kostmitglieder haben sich mindestens zwei Stunden vor Beginn der Probenprüfung scharf gewürzter Speisen, alkoholischer Getränke und des Rauchens zu enthalten.

  1. Absatz 2,Der Vorsitzende hat vorzusorgen, daß die Probenprüfung in einem hiefür geeigneten und von störenden äußeren Einwirkungen freigehaltenen Raum durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 3,Der Vorsitzende hat vorzusorgen, daß die Proben ehestens nach ihrem Einlangen in der Untersuchungsanstalt zur Probenprüfung bereitgestellt werden. Bis dahin sind die Proben so aufzubewahren, daß Veränderungen in deren Zustand möglichst ausgeschlossen werden.
  3. Absatz 4,Der Vorsitzende hat die Proben in einer auf den Prüfungsvorgang abgestimmten Reihenfolge und der Eigenart der zu prüfenden Weine entsprechend temperiert den Kostmitgliedern darzubieten. Die Proben dürfen erst unmittelbar vor Durchführung der Probenprüfung geöffnet werden.
  4. Absatz 5,Die Verkostung der Proben ist in nicht öffentlicher Sitzung durchzuführen; der Vorsitzende ist jedoch berechtigt, bestimmten Personen die Anwesenheit im Verkostungsraum zu gestatten (wie zwecks Verrichtung von Hilfsdiensten oder zu Lehrzwecken).
  5. Absatz 6,Der Vorsitzende hat vor oder während einer Sitzung Vergleichs-, Test- oder Pegelproben zwecks vergleichsweiser Verkostung zur Verfügung zu stellen, sofern dies die Feststellung des Gesamtkostergebnisses erfordert oder wesentlich erleichtert. Die Art und Zusammensetzung dieser Proben hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu bestimmen.
  6. Absatz 7,Der Vorsitzende hat vor der Verkostung der Proben jene Daten mitzuteilen, die für die Kostmitglieder zur Durchführung der Probenprüfung von wesentlicher Bedeutung sind, wie insbesondere
    1. Litera a
      den ungefähren Zeitpunkt der Probenziehung,
    2. Litera b
      die Herkunftsbezeichnung, unter der der Wein in Verkehr gesetzt werden soll, jedenfalls aber die Weinbauregion, aus der der Wein stammt,
    3. Litera c
      den Jahrgang, die Rebsorte und die vorgesehenen Bezeichnungen gemäß den Paragraphen 19 und 19 a des Weingesetzes 1961 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1971, sowie
    4. Litera d
      Angaben über kellertechnische Maßnahmen.
    Etwaige, der Untersuchungsanstalt zur Kenntnis gelangte Angaben über die Person des Produzenten oder des Händlers, aus dessen Betrieb der Wein stammt, von dem die Proben genommen wurden, und Hinweise, aus denen auf diese Proben geschlossen werden kann, haben jedenfalls zu unterbleiben.
  7. Absatz 8,Die Kostmitglieder haben jene Merkmale des Weines festzustellen, die für dessen sensorische Beurteilung gemäß Absatz 11, von Bedeutung sind. Danach sind, soweit für die Beurteilung der zur Verkostung gelangenden Weine erforderlich, Sorte, Aussehen, Geruch und Geschmack festzustellen; bei Qualitäts- und Siegelweinen hat sich diese Feststellung auch darauf zu beziehen, ob der Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack harmonisch und ob er frei von Fehlern ist.
  8. Absatz 9,Zur näheren Bestimmung der im Absatz 8, angeführten Merkmale sind jene Ausdrücke zu verwenden, die diese Merkmale in der für die Beurteilung erforderlichen Weise ausreichend umschreiben. So sind insbesondere zur Beschreibung
    1. Litera a
      der Sorte: Sortenbukett,
    2. Litera b
      des Aussehens: klar oder trüb, Farbe (grünlich-gelb oder goldgelb bei Weißwein, rötlich bei Schillerwein bzw. Rosewein, rot oder dunkelrot bei Rotwein, diesen Farbbeschreibungen entsprechende Bezeichnungen auch bei versetzten Weinen),
    3. Litera c
      des Geruches: ausgeprägt, schwach, fehlerfrei oder fehlerhaft,
    4. Litera d
      des Geschmackes: dünn, voll, leer, sortentypisch, fehlerfrei oder fehlerhaft (mit Angabe der Art des Fehlers)
    zu verwenden.

(10) Der Vorsitzende hat sich an den gemäß Absatz 8, zu treffenden Feststellungen nicht zu beteiligen.

(11) Die an die Kostmitglieder zu richtende Frage hat sich darauf zu beschränken, ob der Wein in sensorischer Hinsicht der Bezeichnung, unter der er in Verkehr gesetzt werden soll, entspricht. Die Frage ist so zu stellen, daß sie mit ja oder nein beantwortet werden kann.

(12) Jedes Kostmitglied hat das Ergebnis der Sinnenprobe in einer schriftlichen Aufzeichnung festzuhalten, diese zu unterfertigen und dem Vorsitzenden zu übergeben.

(13) Der Vorsitzende hat auf Grund der gemäß Absatz 12, vorgelegten Aufzeichnungen das Gesamtergebnis der Sinnenprobe schriftlich festzuhalten. Der Wein entspricht danach in sensorischer Hinsicht der Bezeichnung, unter der er in Verkehr gesetzt werden soll, wenn die vom Vorsitzenden gestellte Frage

  1. Litera a
    Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,.)
  2. Litera b
    bei sechs Kostmitgliedern von mindestens fünf,
  3. Litera c
    bei sieben Kostmitgliedern von mindestens sechs,
  4. Litera d
    bei acht Kostmitgliedern von mindestens sieben,
  5. Litera e
    bei neun Kostmitgliedern von mindestens acht,
  6. Litera f
    bei zehn Kostmitgliedern von mindestens acht,
  7. Litera g
    bei elf Kostmitgliedern von mindestens neun,
  8. Litera h
    bei zwölf Kostmitgliedern von mindestens zehn
bejaht wird.

(14) Der Vorsitzende hat das gemäß Absatz 13, erzielte Beurteilungsergebnis nach Beendigung der gesamten Weinkost den Kostmitgliedern bekanntzugeben.

(15) Über jede Sitzung hat der Vorsitzende ein Protokoll zu führen, in das jedenfalls der Beginn und das Ende der Sitzung, die Namen der Anwesenden sowie der entschuldigten und nicht entschuldigten Kostmitglieder und das zusammengefaßte Beurteilungsergebnis einzutragen sind. Die schriftlichen Aufzeichnungen der Kostmitglieder (Absatz 12,) sind dem Protokoll als Beilagen anzuschließen.

Schlagworte

Vergleichsprobe, Testprobe, Qualitätswein

Gesetzesnummer

10010348

Dokumentnummer

NOR12131750

Alte Dokumentnummer

N8197253775J