Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weinkostkommissionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 470/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2004Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum
01.09.1995
Außerkrafttretensdatum
26.01.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2004
Text
Aufwandersatz für die Mitglieder
§ 8. (1) Die Tätigkeit der Mitglieder der Weinkostkommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Kostsitzungen ist von den Bundesämtern eine Aufwandsentschädigung von 40 Punkten je Mitglied und Kostsitzung zu entrichten. Der Punktewert richtet sich nach dem Tarif gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über einen Tarif für Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGBl. Nr. 514/1988, in der jeweils geltenden Fassung.Paragraph 8, (1) Die Tätigkeit der Mitglieder der Weinkostkommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Kostsitzungen ist von den Bundesämtern eine Aufwandsentschädigung von 40 Punkten je Mitglied und Kostsitzung zu entrichten. Der Punktewert richtet sich nach dem Tarif gemäß Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über einen Tarif für Erteilung der staatlichen Prüfnummer, Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Absatz 2,Zur Deckung der Reisekosten gebührt den Mitgliedern eine Reisekostenvergütung im Ausmaß der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete.
(3)Absatz 3,Mitgliedern der Weinkostkommission, die im öffentlichen Dienst tätig sind, gebührt keine Reisekostenvergütung im Sinne des Abs. 2, wenn eine solche aus Anlaß der Teilnahme an der Sitzung von der Dienststelle ohnehin gewährt wird.Mitgliedern der Weinkostkommission, die im öffentlichen Dienst tätig sind, gebührt keine Reisekostenvergütung im Sinne des Absatz 2,, wenn eine solche aus Anlaß der Teilnahme an der Sitzung von der Dienststelle ohnehin gewährt wird.
(4)Absatz 4,Soweit gemäß den Abs. 2 und 3 Reisekostenvergütungen zu gewähren sind, hat das Kostmitglied hierüber spätestens vier Wochen nach Beendigung der Reise dem Vorsitzenden Rechnung zu legen.Soweit gemäß den Absatz 2 und 3 Reisekostenvergütungen zu gewähren sind, hat das Kostmitglied hierüber spätestens vier Wochen nach Beendigung der Reise dem Vorsitzenden Rechnung zu legen.
Dokumentnummer
NOR12131752
Alte Dokumentnummer
N8197253777J