Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.09.1995 bis 26.01.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.09.199526.01.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weinkostkommissionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

26.01.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2004

Index

80/03 Weinrecht

Text

Aufwandersatz für die Mitglieder

Paragraph 8, (1) Die Tätigkeit der Mitglieder der Weinkostkommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Kostsitzungen ist von den Bundesämtern eine Aufwandsentschädigung von 40 Punkten je Mitglied und Kostsitzung zu entrichten. Der Punktewert richtet sich nach dem Tarif gemäß Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über einen Tarif für Erteilung der staatlichen Prüfnummer, Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung.

  1. Absatz 2,Zur Deckung der Reisekosten gebührt den Mitgliedern eine Reisekostenvergütung im Ausmaß der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete.
  2. Absatz 3,Mitgliedern der Weinkostkommission, die im öffentlichen Dienst tätig sind, gebührt keine Reisekostenvergütung im Sinne des Absatz 2,, wenn eine solche aus Anlaß der Teilnahme an der Sitzung von der Dienststelle ohnehin gewährt wird.
  3. Absatz 4,Soweit gemäß den Absatz 2 und 3 Reisekostenvergütungen zu gewähren sind, hat das Kostmitglied hierüber spätestens vier Wochen nach Beendigung der Reise dem Vorsitzenden Rechnung zu legen.

Gesetzesnummer

10010348

Dokumentnummer

NOR12131752

Alte Dokumentnummer

N8197253777J