Strahlenschutzausbildung gemäß § 30:Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 30 :
Ausbildung gemäß § 30 Abs. 1 und 2 in der Dauer von mindestens 60 Stunden, hievon 15 Stunden Übungen, für Personen mit erfolgreich abgeschlossener Hochschulausbildung sowie gemäß § 30 Abs. 2 in der Dauer von mindestens 120 Stunden, hievon 30 Stunden Übungen, für Personen mit erfolgreichem Abschluß einer berufsbildenden höheren Schule:Ausbildung gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 2 in der Dauer von mindestens 60 Stunden, hievon 15 Stunden Übungen, für Personen mit erfolgreich abgeschlossener Hochschulausbildung sowie gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in der Dauer von mindestens 120 Stunden, hievon 30 Stunden Übungen, für Personen mit erfolgreichem Abschluß einer berufsbildenden höheren Schule:
Grundlagen der Atomphysik einschließlich der Physik
ionisierender Strahlen
Kernreaktionen
Kritische Anordnungen
Reaktor-Theorie, -Instrumentierung, -Regelung, -Abschirmung
Forschungs- und Leistungsreaktoren
Reaktorsicherheit
Offene radioaktive Stoffe
Toxizitätsklassen
Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
Anfall und Beseitigung radioaktiver Abfälle
Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
Dosimetrie
Grundlagen des Strahlenschutzes Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes Schutzmaßnahmen einschließlich Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung
Meßgeräte
Ärztliche und physikalische Kontrolle
Zwischenfälle, Strahlenunfälle und Erste Hilfe Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung, Reaktorbedienung, Reaktordynamik, Kenndaten, Prüfung der Sicherheitseinrichtungen, Schutzmaßnahmen beim Betrieb eines Reaktors und beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Abfallbeseitigung.