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Anl. 6

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 619.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

                                                       Anlage 6

                                                   -----------------

                                                   (zu §§ 28 bis 30)

Strahlenschutzausbildung

  1. Ziffer eins
    Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera a und Absatz 2 :
    1. Litera a
      Grundausbildung *1) in der Dauer von mindestens 22 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
      Grundlagen der Atomphysik einschließlich der Physik
      ionisierender Strahlen
      Strahlenquellen
      Grundlagen der Strahlenbiologie
      Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
      Dosimetrie
      Grundlagen des Strahlenschutzes
      Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
      Meßgeräte
      Ärztliche und physikalische Kontrolle
      Strahlenunfälle, Erste Hilfe
      Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung
    2. Litera b
      Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
      Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
      Strahlenbelastung von Arzt und sonstigen Personen bei den
      verschiedenen Untersuchungsverfahren; Ermittlung der Strahlenbelastung
      Schutzmaßnahmen bei Diagnostik
      Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen
      für Diagnostik
    3. Litera c
      Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:
      Toxizitätsklassen
      Einrichtungen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen Strahlenbelastung von Arzt und sonstigen Personen bei den
      verschiedenen Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenbelastung
      Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
      Anfall und Beseitigung radioaktiver Abfälle Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven
      Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung
    4. Litera d
      Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:
      Röntgeneinrichtungen für Therapie
      Sonstige Strahleneinrichtungen für Therapie
      Umschlossene radioaktive Stoffe
      Kalibrierung von Strahlenquellen
      Strahlenbelastung von Arzt und sonstigen Personen bei den
      verschiedenen Behandlungsverfahren; Ermittlung der Strahlenbelastung
      Schutzmaßnahmen bei Therapie
      Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen
      und sonstigen Strahleneinrichtungen für Therapie sowie beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, Prüfung umschlossener radioaktiver Stoffe auf Dichtigkeit

  1. Ziffer 2
    Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 29 :
    1. Litera a
      Grundausbildung *1) in der Dauer von mindestens 15 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:
      Grundlagen der Atomphysik einschließlich der Physik
      ionisierender Strahlen
      Strahlenquellen
      Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
      Dosimetrie
      Grundlagen des Strahlenschutzes
      Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
      Meßgeräte
      Ärztliche und physikalische Kontrolle
      Strahlenunfälle, Erste Hilfe
      Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung
    2. Litera b
      Spezielle Ausbildung hinsichtlich des Betriebes von Strahleneinrichtungen un der Anwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen in der Dauer von mindestens 15 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:
      Einrichtungen für zerstörungsfreie Werkstoffprüfung Meßeinrichtungen für Dicke, Dichte und Flächengewicht Füllstandsanzeiger
      Elektronenstrahl-Schweißgeräte und -Verdampfer
      Sonstige Strahlenquellen
      Strahlenbelastung von Personen
      Schutzmaßnahmen
      Übungen: Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Strahleneinrichtungen
      und beim Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen
    3. Litera c
      Spezielle Ausbildung hinsichtlich der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 15 Stunden, hievon 5 Stunden Übungen:
      Toxizitätsklassen
      Anwendung offener radioaktiver Stoffe
      Strahlenbelastung von Personen
      Schutzmaßnahmen
      Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
      Anfall und Beseitigung radioaktiver Abfälle Strahlenunfälle durch äußere Kontamination oder durch Inkorporation; Erste Hilfe Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen Übungen: Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven
      Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung.

  1. Ziffer 3
    Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 30 :
    Ausbildung gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 2 in der Dauer von mindestens 60 Stunden, hievon 15 Stunden Übungen, für Personen mit erfolgreich abgeschlossener Hochschulausbildung sowie gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in der Dauer von mindestens 120 Stunden, hievon 30 Stunden Übungen, für Personen mit erfolgreichem Abschluß einer berufsbildenden höheren Schule:
    Grundlagen der Atomphysik einschließlich der Physik
    ionisierender Strahlen
    Kernreaktionen
    Kritische Anordnungen
    Reaktor-Theorie, -Instrumentierung, -Regelung, -Abschirmung
    Forschungs- und Leistungsreaktoren
    Reaktorsicherheit
    Offene radioaktive Stoffe
    Toxizitätsklassen
    Kontamination und Dekontaminierungsmaßnahmen
    Anfall und Beseitigung radioaktiver Abfälle
    Strahlenschäden, Vorbeugung und Erkennung
    Dosimetrie
    Grundlagen des Strahlenschutzes Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Strahlenschutzes Schutzmaßnahmen einschließlich Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung
    Meßgeräte
    Ärztliche und physikalische Kontrolle
    Zwischenfälle, Strahlenunfälle und Erste Hilfe Ganzkörpermessungen und Ausscheidungsanalysen Übungen: Handhabung von Geräten zur Personen- und Ortsdosisbestimmung, Reaktorbedienung, Reaktordynamik, Kenndaten, Prüfung der Sicherheitseinrichtungen, Schutzmaßnahmen beim Betrieb eines Reaktors und beim Umgang mit radioaktiven Stoffen, Nachweis von Kontamination, Dekontaminierung, Abfallbeseitigung.

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*1) Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Litera b, c, oder d.

Schlagworte

Personendosisbestimmung, Forschungsreaktor

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131737

Alte Dokumentnummer

N8197248433J