Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
I. TEILrömisch eins. TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1. „Strahlenbereich'' ist ein Bereich, in dem Personen pro Jahr einer Strahlenbelastung durch Einstrahlung von außen oder durch Inkorporation radioaktiver Stoffe ausgesetzt sein können, die ein Dreißigstel der gemäß § 12 Abs. 3 und 6 für beruflich strahlenexponierte Personen jährlich höchstzulässigen Werte übersteigt. Paragraph eins, „Strahlenbereich'' ist ein Bereich, in dem Personen pro Jahr einer Strahlenbelastung durch Einstrahlung von außen oder durch Inkorporation radioaktiver Stoffe ausgesetzt sein können, die ein Dreißigstel der gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und 6 für beruflich strahlenexponierte Personen jährlich höchstzulässigen Werte übersteigt.
Dokumentnummer
NOR12131606
Alte Dokumentnummer
N8197248302J