Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 10. Bei Ermittlung der Strahlendosis ist die Strahlenbelastung durch Einstrahlung von außen und durch Inkorporation radioaktiver Stoffe zu berücksichtigen; die Strahlenbelastung durch natürliche Umgebungsstrahlung auf der Erdoberfläche sowie durch medizinische Untersuchungen und Behandlungen als Patient ist außer Betracht zu lassen. Paragraph 10, Bei Ermittlung der Strahlendosis ist die Strahlenbelastung durch Einstrahlung von außen und durch Inkorporation radioaktiver Stoffe zu berücksichtigen; die Strahlenbelastung durch natürliche Umgebungsstrahlung auf der Erdoberfläche sowie durch medizinische Untersuchungen und Behandlungen als Patient ist außer Betracht zu lassen.
Dokumentnummer
NOR12131615
Alte Dokumentnummer
N8197248311J