Rechtstracker.at

§ 100

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10019.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

3. Abschnitt

Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe zu

nichtmedizinischen Zwecken

Paragraph 100, (1) Umschlossene radioaktive Stoffe sind mit Schutzbehältern zu verwenden, aus denen durch die Strahlenaustrittsöffnung ungeschwächte Strahlung nur in einer bestimmten Richtung austreten kann; die Strahlenaustrittsöffnung muß einen entsprechenden Verschluß besitzen.

  1. Absatz 2,Die Schutzbehälter müssen gewährleisten, daß bei geschlossener Strahlenaustrittsöffnung die Dosisleistung der austretenden Strahlung in 1 m Entfernung von der Strahlenquelle durchschnittlich 2 Millirem pro Stunde und maximal 10 Millirem pro Stunde sowie in 5 cm Entfernung von der zugänglichen Oberfläche das Zehnfache dieser Werte nicht überschreitet.
  2. Absatz 3,Ist die Verwendung umschlossener radioaktiver Stoffe mit Schutzbehältern aus in der Art der Anwendung gelegenen Gründen nicht möglich, dürfen sie außerhalb der Schutzbehälter verwendet werden. Umschlossene radioaktive Stoffe dürfen jedoch erst unmittelbar vor ihrer Verwendung den Schutzbehältern entnommen werden; nach Abschluß der Verwendung sind sie unverzüglich wieder in den Schutzbehältern zu verwahren.
  3. Absatz 4,Bei der Handhabung umschlossener radioaktiver Stoffe außerhalb von Schutzbehältern sind entsprechende Hilfsmittel, die den erforderlichen Schutzabstand gewähren, wie Greif- und Distanzierwerkzeuge oder Tragevorrichtungen, zu verwenden. Ist infolge des erforderlichen Schutzabstandes eine sichere Handhabung mit diesen Hilfsmitteln nicht mehr gewährleistet, müssen geeignete Fernbedienungseinrichtungen vorhanden sein. Keinesfalls dürfen umschlossene radioaktive Stoffe mit den Händen berührt werden.
  4. Absatz 5,Soweit wie möglich müssen umschlossene radioaktive Stoffe, deren Dosisleistung in 1 m Entfernung 100 Millirem pro Stunde überschreitet, mit den Schutzbehältern mechanisch verbunden sein; sie dürfen nur durch Bowdenzüge oder andere Fernbedienungseinrichtungen in Arbeitsstellung gebracht werden können.
  5. Absatz 6,Bei Arbeiten mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, bei denen nur bei Einhaltung einer bestimmten Arbeitsweise eine besondere Strahlenbelastung der dabei Beschäftigten vermieden werden kann, ist die Arbeitsweise vor Beginn dieser Arbeiten unter Verwendung von Strahlerattrappen entsprechend einzuüben (Blindversuche).

Schlagworte

Greifwerkzeug

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131705

Alte Dokumentnummer

N8197248401J