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§ 101

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10119.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 101, (1) Umschlossene radioaktive Stoffe, deren Dosisleistung in 1 m Entfernung mehr als 100 Millirem pro Stunde beträgt, sind, soweit es die Art der Anwendung gestattet, in Strahlenanwendungsräumen zu verwenden und von Nebenräumen aus zu bedienen.

  1. Absatz 2,Für Strahlenanwendungsräume gilt Paragraph 62, Absatz eins, sinngemäß; sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „VORSICHT STRAHLUNG'' gekennzeichnet sein. Solange sich die umschlossenen radioaktiven Stoffe in Arbeitsstellung befinden, muß dies in den Strahlenanwendungsräumen, bei den Zugängen zu diesen und an den Bedienungseinrichtungen deutlich wahrnehmbar angezeigt werden.
  2. Absatz 3,In Strahlenanwendungsräumen dürfen sich keine Personen aufhalten, solange sich die umschlossenen radioaktiven Stoffe in Arbeitsstellung befinden. Nach Beendigung von Arbeiten mit umschlossenen radioaktiven Stoffen ist vor Betreten von Strahlenanwendungsräumen durch Messung der Ortsdosisleistung zu prüfen, ob sich die umschlossenen radioaktiven Stoffe in Schutzstellung befinden.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131706

Alte Dokumentnummer

N8197248402J