Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 101Paragraph 101
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 101. (1) Umschlossene radioaktive Stoffe, deren Dosisleistung in 1 m Entfernung mehr als 100 Millirem pro Stunde beträgt, sind, soweit es die Art der Anwendung gestattet, in Strahlenanwendungsräumen zu verwenden und von Nebenräumen aus zu bedienen.Paragraph 101, (1) Umschlossene radioaktive Stoffe, deren Dosisleistung in 1 m Entfernung mehr als 100 Millirem pro Stunde beträgt, sind, soweit es die Art der Anwendung gestattet, in Strahlenanwendungsräumen zu verwenden und von Nebenräumen aus zu bedienen.
(2)Absatz 2,Für Strahlenanwendungsräume gilt § 62 Abs. 1 sinngemäß; sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „VORSICHT STRAHLUNG'' gekennzeichnet sein. Solange sich die umschlossenen radioaktiven Stoffe in Arbeitsstellung befinden, muß dies in den Strahlenanwendungsräumen, bei den Zugängen zu diesen und an den Bedienungseinrichtungen deutlich wahrnehmbar angezeigt werden.Für Strahlenanwendungsräume gilt Paragraph 62, Absatz eins, sinngemäß; sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „VORSICHT STRAHLUNG'' gekennzeichnet sein. Solange sich die umschlossenen radioaktiven Stoffe in Arbeitsstellung befinden, muß dies in den Strahlenanwendungsräumen, bei den Zugängen zu diesen und an den Bedienungseinrichtungen deutlich wahrnehmbar angezeigt werden.
(3)Absatz 3,In Strahlenanwendungsräumen dürfen sich keine Personen aufhalten, solange sich die umschlossenen radioaktiven Stoffe in Arbeitsstellung befinden. Nach Beendigung von Arbeiten mit umschlossenen radioaktiven Stoffen ist vor Betreten von Strahlenanwendungsräumen durch Messung der Ortsdosisleistung zu prüfen, ob sich die umschlossenen radioaktiven Stoffe in Schutzstellung befinden.
Dokumentnummer
NOR12131706
Alte Dokumentnummer
N8197248402J