Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 102Paragraph 102
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 102. (1) Für die Verwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten folgende Bestimmungen:Paragraph 102, (1) Für die Verwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten folgende Bestimmungen:
Alle Personen haben sich ausreichend weit von den umschlossenen radioaktiven Stoffen und von Streuobjekten fernzuhalten;
der Kontrollbereich ist abzuschranken und durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „VORSICHT STRAHLUNG'' zu kennzeichnen;der Kontrollbereich ist abzuschranken und durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „VORSICHT STRAHLUNG'' zu kennzeichnen;
im Kontrollbereich dürfen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten, sofern dies aus zwingenden Gründen, wie für Arbeiten gemäß § 100 Abs. 3 zweiter Satz, unumgänglich erforderlich ist;im Kontrollbereich dürfen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten, sofern dies aus zwingenden Gründen, wie für Arbeiten gemäß Paragraph 100, Absatz 3, zweiter Satz, unumgänglich erforderlich ist;
bei Arbeiten in Kontrollbereichen müssen zwischen dem Objekt und den Arbeitenden die notwendigen Schutzschichten vorhanden sein;
die umschlossenen radioaktiven Stoffe dürfen erst in Arbeitsstellung gebracht werden, wenn alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sind;
zur Kontrolle der Strahlenschutzmaßnahmen müssen geeignete Meßgeräte zur Verfügung stehen;
die Dauer der Strahlenanwendung ist so kurz wie möglich zu halten;
soweit es der Schutz anderer als beruflich strahlenexponierter Personen erfordert, sind zur Schwächung der Strahlung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2)Absatz 2,Sofern bei Verwendung umschlossener radioaktiver Stoffe außerhalb von Strahlenanwendungsräumen, insbesondere in Meßeinrichtungen, Personen betriebsmäßig nicht im Strahlenbereich tätig werden, genügt eine Kennzeichnung des Kontrollbereiches; diese Kennzeichnung ist in geeigneter Weise und unter Berücksichtigung von Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorzunehmen.Sofern bei Verwendung umschlossener radioaktiver Stoffe außerhalb von Strahlenanwendungsräumen, insbesondere in Meßeinrichtungen, Personen betriebsmäßig nicht im Strahlenbereich tätig werden, genügt eine Kennzeichnung des Kontrollbereiches; diese Kennzeichnung ist in geeigneter Weise und unter Berücksichtigung von Anlage 10 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12131707
Alte Dokumentnummer
N8197248403J