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§ 102

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10219.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 102, (1) Für die Verwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten folgende Bestimmungen:

  1. Litera a
    Alle Personen haben sich ausreichend weit von den umschlossenen radioaktiven Stoffen und von Streuobjekten fernzuhalten;
  2. Litera b
    der Kontrollbereich ist abzuschranken und durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „VORSICHT STRAHLUNG'' zu kennzeichnen;
  3. Litera c
    im Kontrollbereich dürfen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten, sofern dies aus zwingenden Gründen, wie für Arbeiten gemäß Paragraph 100, Absatz 3, zweiter Satz, unumgänglich erforderlich ist;
  4. Litera d
    bei Arbeiten in Kontrollbereichen müssen zwischen dem Objekt und den Arbeitenden die notwendigen Schutzschichten vorhanden sein;
  5. Litera e
    die umschlossenen radioaktiven Stoffe dürfen erst in Arbeitsstellung gebracht werden, wenn alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sind;
  6. Litera f
    zur Kontrolle der Strahlenschutzmaßnahmen müssen geeignete Meßgeräte zur Verfügung stehen;
  7. Litera g
    die Dauer der Strahlenanwendung ist so kurz wie möglich zu halten;
  8. Litera h
    soweit es der Schutz anderer als beruflich strahlenexponierter Personen erfordert, sind zur Schwächung der Strahlung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
  1. Absatz 2,Sofern bei Verwendung umschlossener radioaktiver Stoffe außerhalb von Strahlenanwendungsräumen, insbesondere in Meßeinrichtungen, Personen betriebsmäßig nicht im Strahlenbereich tätig werden, genügt eine Kennzeichnung des Kontrollbereiches; diese Kennzeichnung ist in geeigneter Weise und unter Berücksichtigung von Anlage 10 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131707

Alte Dokumentnummer

N8197248403J