Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
3. Hauptstück
Offene radioaktive Stoffe
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 103. (1) Radioaktive Stoffe, die nicht gemäß § 94 Abs. 1 als umschlossene anzusehen sind, gelten als offene radioaktive Stoffe.Paragraph 103, (1) Radioaktive Stoffe, die nicht gemäß Paragraph 94, Absatz eins, als umschlossene anzusehen sind, gelten als offene radioaktive Stoffe.
(2)Absatz 2,Für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen sind gemäß Anlage 12 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) Arbeitsplätze der Typen C, B oder A einzurichten; die in Anlage 12 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angegebenen Werte entsprechen den Aktivitäten radioaktiver Stoffe, mit denen unter Bedachtnahme auf Toxizitätsklasse und Art des Umganges jeweils nur an einem Arbeitsplatz umgegangen werden darf, der mindestens den Anforderungen der betreffenden Type entspricht.Für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen sind gemäß Anlage 12 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) Arbeitsplätze der Typen C, B oder A einzurichten; die in Anlage 12 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angegebenen Werte entsprechen den Aktivitäten radioaktiver Stoffe, mit denen unter Bedachtnahme auf Toxizitätsklasse und Art des Umganges jeweils nur an einem Arbeitsplatz umgegangen werden darf, der mindestens den Anforderungen der betreffenden Type entspricht.
(3)Absatz 3,Für Räume oder Gebäude, in denen Arbeitsplätze gemäß Abs. 2 eingerichtet werden, gilt § 62 Abs. 1 lit. b und c sinngemäß.Für Räume oder Gebäude, in denen Arbeitsplätze gemäß Absatz 2, eingerichtet werden, gilt Paragraph 62, Absatz eins, Litera b und c sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12131708
Alte Dokumentnummer
N8197248404J