Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 105Paragraph 105
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 105. (1) Bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen müssen den zu erwartenden Einwirkungen entsprechende Schutzkleidung und Schutzausrüstung, wie Arbeitsmäntel, Arbeitsanzüge, Schutzhandschuhe, Kopfbedeckungen, Schutzbrillen, Atemschutzgeräte, flüssigkeitsundurchlässige Schürzen oder Fußbekleidungen, getragen werden.Paragraph 105, (1) Bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen müssen den zu erwartenden Einwirkungen entsprechende Schutzkleidung und Schutzausrüstung, wie Arbeitsmäntel, Arbeitsanzüge, Schutzhandschuhe, Kopfbedeckungen, Schutzbrillen, Atemschutzgeräte, flüssigkeitsundurchlässige Schürzen oder Fußbekleidungen, getragen werden.
(2)Absatz 2,Schutzbekleidung und Schutzausrüstung müssen in ordnungsgemäßem Zustand gehalten und im erforderlichen Ausmaß auf Kontamination überwacht werden. Überschreitet die Kontamination dieser Kleidung und Ausrüstung die in Anlage 11 lit. c (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angegebenen Werte, dürfen sie nicht verwendet werden. Sie sind gesondert zu verwahren und zu dekontaminieren.Schutzbekleidung und Schutzausrüstung müssen in ordnungsgemäßem Zustand gehalten und im erforderlichen Ausmaß auf Kontamination überwacht werden. Überschreitet die Kontamination dieser Kleidung und Ausrüstung die in Anlage 11 Litera c, Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angegebenen Werte, dürfen sie nicht verwendet werden. Sie sind gesondert zu verwahren und zu dekontaminieren.
(3)Absatz 3,Das An- und Ablegen sowie das Aufbewahren der Schutzkleidung und Schutzausrüstung sowie der Straßenkleidung hat in geeigneten Umkleideräumen derart zu erfolgen, daß eine Kontaminierung der Straßenkleidung nicht eintritt.
(4)Absatz 4,Bei Schäden oder krankhaften Zuständen der Haut an Händen oder Unterarmen, durch die deren Schutzfunktion gegen die Aufnahme offener radioaktiver Stoffe herabgesetzt ist, hat das Arbeiten mit solchen Stoffen unter allen Umständen, selbst bei Verwendung von Schutzhandschuhen, zu unterbleiben; dies gilt nicht bei kleineren Schäden, die entsprechend versorgt wurden.
Dokumentnummer
NOR12131710
Alte Dokumentnummer
N8197248406J