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§ 105

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10519.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 105, (1) Bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen müssen den zu erwartenden Einwirkungen entsprechende Schutzkleidung und Schutzausrüstung, wie Arbeitsmäntel, Arbeitsanzüge, Schutzhandschuhe, Kopfbedeckungen, Schutzbrillen, Atemschutzgeräte, flüssigkeitsundurchlässige Schürzen oder Fußbekleidungen, getragen werden.

  1. Absatz 2,Schutzbekleidung und Schutzausrüstung müssen in ordnungsgemäßem Zustand gehalten und im erforderlichen Ausmaß auf Kontamination überwacht werden. Überschreitet die Kontamination dieser Kleidung und Ausrüstung die in Anlage 11 Litera c, Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angegebenen Werte, dürfen sie nicht verwendet werden. Sie sind gesondert zu verwahren und zu dekontaminieren.
  2. Absatz 3,Das An- und Ablegen sowie das Aufbewahren der Schutzkleidung und Schutzausrüstung sowie der Straßenkleidung hat in geeigneten Umkleideräumen derart zu erfolgen, daß eine Kontaminierung der Straßenkleidung nicht eintritt.
  3. Absatz 4,Bei Schäden oder krankhaften Zuständen der Haut an Händen oder Unterarmen, durch die deren Schutzfunktion gegen die Aufnahme offener radioaktiver Stoffe herabgesetzt ist, hat das Arbeiten mit solchen Stoffen unter allen Umständen, selbst bei Verwendung von Schutzhandschuhen, zu unterbleiben; dies gilt nicht bei kleineren Schäden, die entsprechend versorgt wurden.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131710

Alte Dokumentnummer

N8197248406J