Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Arbeitsplätze der Type C
§ 106. Arbeitsplätze der Type C und erforderlichenfalls Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, müssen folgenden Anforderungen entsprechen: Paragraph 106, Arbeitsplätze der Type C und erforderlichenfalls Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
Sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „RADIOAKTIV'' gekennzeichnet sein. Der Zutritt darf nur den hiezu befugten Personen gestattet werden;Sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „RADIOAKTIV'' gekennzeichnet sein. Der Zutritt darf nur den hiezu befugten Personen gestattet werden;
Wände, Fußböden und Einrichtungsgegenstände müssen glatte Oberflächen besitzen und leicht zu reinigen sein. Es dürfen nur die unbedingt erforderlichen Einrichtungsgegenstände vorhanden sein;
sie müssen ausreichend belüftet und beleuchtet werden können;
Arbeitsflächen müssen glatt und entsprechend widerstandsfähig sein. Sie dürfen Flüssigkeiten nicht absorbieren;
es müssen geeignete Waschgelegenheiten und erforderlichenfalls Duschanlagen zur Verfügung stehen;
es muß ein eigenes Laboratoriumsbecken vorhanden sein, das zur Dekontaminierung von Gegenständen, nicht aber zur Reinigung der Hände dient, worauf mit Anschlag hinzuweisen ist;
erforderlichenfalls müssen zum Schutze von Personen entsprechende Abschirmungen gegen Strahlung vorhanden sein.
Dokumentnummer
NOR12131711
Alte Dokumentnummer
N8197248407J