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§ 107

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10719.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 107, (1) In Räume, in denen sich Arbeitsplätze der Type C befinden, dürfen keine Gegenstände eingebracht werden, die nicht zur Durchführung von Arbeiten unbedingt erforderlich sind, insbesondere keine Lebensmittel, Rauchwaren, Medikamente oder Kosmetika. In solchen Räumen sind Papiertaschentücher und Papierhandtücher in geeigneter Weise zur Verfügung zu halten und zu verwenden; gebrauchte Hand- und Taschentücher sind wie radioaktive Abfälle zu behandeln.

  1. Absatz 2,An Arbeitsplätzen der Type C sind die Arbeitsflächen von allen für die Arbeiten jeweils nicht benötigten Gegenständen und Stoffen freizuhalten.
  2. Absatz 3,An den Arbeitsplätzen sind die Oberflächen in regelmäßigen Zeitabständen und überdies bei Erfordernis der Kontamination zu prüfen.
  3. Absatz 4,Vor dem Verlassen von Bereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, haben die dort Tätigen im notwendigen Ausmaß zu prüfen, ob eine radioaktive Verunreinigung der Hände, anderer Körperteile oder der Kleidung, insbesondere der Fußbekleidung, erfolgt ist. Bei Überschreitung der in Anlage 11 Litera c und d Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angegebenen Werte sind die erforderlichen Dekontaminierungsmaßnahmen durchzuführen. Vor Ruhepausen und vor Arbeitsschluß sind die Waschgelegenheiten zu benützen.

Schlagworte

Handtuch

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131712

Alte Dokumentnummer

N8197248408J