Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Arbeitsplätze der Type B
§ 108. (1) Arbeitsplätze der Type B müssen in eigenen, nur diesen Zwecken dienenden Räumen eingerichtet sein; sie dürfen nur den hiezu befugten Personen zugänglich sein. Für Arbeitsplätze der Type B und für Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, gelten sinngemäß die Bestimmungen für Arbeitsplätze der Type C (§§ 106 und 107) sowie zusätzlich die Bestimmungen dieses Abschnittes.Paragraph 108, (1) Arbeitsplätze der Type B müssen in eigenen, nur diesen Zwecken dienenden Räumen eingerichtet sein; sie dürfen nur den hiezu befugten Personen zugänglich sein. Für Arbeitsplätze der Type B und für Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, gelten sinngemäß die Bestimmungen für Arbeitsplätze der Type C (Paragraphen 106 und 107) sowie zusätzlich die Bestimmungen dieses Abschnittes.
(2)Absatz 2,Räume, in denen Arbeitsplätze der Type B eingerichtet sind, müssen mindestens aus brandhemmendem Material bestehen. Die Oberfläche der Fußböden darf Flüssigkeiten nicht absorbieren; sie muß entsprechend widerstandsfähig sein. Wände müssen bis zu 3 m Höhe mit einer abwaschbaren, widerstandsfähigen und undurchlässigen Schutzschicht versehen sein; ist die Raumhöhe geringer, so muß auch die Decke diesen Anforderungen entsprechen.
(3)Absatz 3,Arbeiten, bei denen eine Kontamination der Luft auftreten kann, müssen in einer geschlossenen Arbeitskammer mit Unterdruck durchgeführt werden. Bei Verdacht einer Kontamination der Raumluft sind entsprechende Kontrollmessungen durchzuführen.
(4)Absatz 4,Geschlossene Arbeitskammern mit Unterdruck müssen folgenden Anforderungen genügen:
Solange sich in den Kammern offene radioaktive Stoffe befinden, muß der Unterdruck mindestens 10 mm Wassersäule betragen. Der Unterdruck muß ständig durch Manometer angezeigt werden;
die Luft ist über unmittelbar an den Kammern angebrachte Filter abzusaugen, deren Wirksamkeit periodisch zu prüfen ist;
für das Ein- und Ausbringen der offenen radioaktiven Stoffe und der für den beabsichtigten Umgang erforderlichen Gegenstände sind die Kammern mit Schleusen auszustatten.
Dokumentnummer
NOR12131713
Alte Dokumentnummer
N8197248409J