Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 109. (1) Für Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen sind Geräte zu verwenden, die den erforderlichen Abstand zu diesen Stoffen gewährleisten, wie Distanziergeräte oder Manipulatoren.Paragraph 109, (1) Für Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen sind Geräte zu verwenden, die den erforderlichen Abstand zu diesen Stoffen gewährleisten, wie Distanziergeräte oder Manipulatoren.
(2)Absatz 2,Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen deutlich so gekennzeichnet sein, daß daraus ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type B hervorgeht; sie dürfen keinesfalls außerhalb der den Arbeitsplätzen der Type B zugehörigen Räume getragen werden.
Dokumentnummer
NOR12131714
Alte Dokumentnummer
N8197248410J