Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 110Paragraph 110
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Arbeitsplätze der Type A
§ 110. (1) Arbeitsplätze der Type A müssen in eigenen, nur diesen Zwecken dienenden Räumen eingerichtet sein; sie dürfen nur den hiezu befugten Personen zugänglich sein. Für Arbeitsplätze der Type A und für Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, gelten sinngemäß die Bestimmungen für Arbeitsplätze der Typen C und B (§§ 106 bis 109) sowie zusätzlich die Bestimmungen dieses Abschnittes.Paragraph 110, (1) Arbeitsplätze der Type A müssen in eigenen, nur diesen Zwecken dienenden Räumen eingerichtet sein; sie dürfen nur den hiezu befugten Personen zugänglich sein. Für Arbeitsplätze der Type A und für Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, gelten sinngemäß die Bestimmungen für Arbeitsplätze der Typen C und B (Paragraphen 106 bis 109) sowie zusätzlich die Bestimmungen dieses Abschnittes.
(2)Absatz 2,Räume, in denen Arbeitsplätze der Type A eingerichtet sind, müssen sich in Gebäuden befinden, die zumindest aus brandhemmendem Material bestehen. Die Oberflächen der Fußböden und Wände dürfen Flüssigkeiten nicht absorbieren; sie müssen flüssigkeitsundurchlässig und entsprechend widerstandsfähig sein. Die Räume dürfen nur über Umkleideräume mit Duschen zugänglich sein.
(3)Absatz 3,Räume mit Arbeitsplätzen der Type A sind unter Aufrechterhaltung eines genügenden Unterdruckes dauernd und angemessen künstlich zu lüften. Bei miteinander in Verbindung stehenden Räumen muß der Unterdruck von Räumen mit geringerem zu Räumen mit größeren Kontaminationsrisiko zunehmen. Der Unterdruck in Arbeitskammern und Arbeitsräumen muß auch bei Ausfall der normalen Stromversorgung sichergestellt sein. Die abgesaugte Luft ist über Filter, deren Wirksamkeit periodisch zu prüfen ist, ins Freie abzuleiten.
(4)Absatz 4,In Räumen mit Arbeitsplätzen der Type A sind Oberflächen und Luft in regelmäßigen Zeitabständen und überdies bei Erfordernis auf Kontamination zu prüfen; über die Ergebnisse der Messungen sind Aufzeichnungen zu führen.
(5)Absatz 5,Arbeitsplätze der Type A sind erforderlichenfalls auch außerhalb der Betriebszeit zu überwachen.
Dokumentnummer
NOR12131715
Alte Dokumentnummer
N8197248411J