Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 111Paragraph 111
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 111. (1) Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen deutlich so gekennzeichnet sein, daß ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type A hervorgeht; sie dürfen keinesfalls außerhalb der den Arbeitsplätzen der Type A zugehörigen Räume getragen werden und sind gesondert zu verwahren.Paragraph 111, (1) Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen deutlich so gekennzeichnet sein, daß ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type A hervorgeht; sie dürfen keinesfalls außerhalb der den Arbeitsplätzen der Type A zugehörigen Räume getragen werden und sind gesondert zu verwahren.
(2)Absatz 2,Bei Arbeiten mit Inkorporations- oder Kontaminationsrisiko größeren Ausmaßes sind Atemschutzgeräte oder dicht schließende, mit Atemschutz ausgestattete Schutzanzüge zu tragen.
(3)Absatz 3,In Schutzanzügen arbeitende Personen müssen stets mit einer weiteren Person in Verbindung stehen.
Schlagworte
Inkorporationsrisiko
Dokumentnummer
NOR12131716
Alte Dokumentnummer
N8197248412J