Rechtstracker.at

§ 112

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11219.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

5. Abschnitt

Verabreichung offener radioaktiver Stoffe zu

medizinischen Zwecken

Paragraph 112, (1) Die Verabreichung offener radioaktiver Stoffe zu medizinischen Zwecken hat in eigenen Räumen zu erfolgen, deren Wände und Fußböden abwaschbar sind.

  1. Absatz 2,Die Verabreichung offener radioaktiver Stoffe an in ambulanter Behandlung stehende Patienten ist nur insoweit zulässig, als gewährleistet ist, daß andere Personen keiner höheren als der gemäß Paragraph 15, höchstzulässigen Strahlenbelastung ausgesetzt werden können.
  2. Absatz 3,Sofern die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht gegeben sind, dürfen offene radioaktive Stoffe nur an in stationärer Behandlung stehende Patienten verabreicht werden. Hiefür gelten folgende Bestimmungen:
    1. Litera a
      Die Patienten sind in nur hiefür bestimmten Räumen unterzubringen;
    2. Litera b
      der Aufenthalt von Ärzten und Pflegepersonen an Krankenbetten ist auf das zur Betreuung der Patienten erforderliche Ausmaß zu beschränken;
    3. Litera c
      Ausscheidungen von Patienten, denen offene radioaktive Stoffe verabreicht wurden, sind als radioaktive Abfälle zu behandeln;
    4. Litera d
      müssen Patienten aus zwingenden medizinischen Gründen auf andere Abteilungen gebracht werden, so hat der Strahlenschutzbeauftragte dafür zu sorgen, daß die Strahlenschutzbestimmungen auch auf diesen Abteilungen eingehalten werden.
  3. Absatz 4,Bei der Verabreichung offener radioaktiver Stoffe zu medizinischen Zwecken ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Strahlenbelastung der Patienten das für die Untersuchung oder Behandlung unumgänglich notwendige Ausmaß nicht überschreitet; insbesondere sollen Stoffe mit längerer effektiver Halbwertszeit nicht verabreicht werden.
  4. Absatz 5,Über die Verabreichung offener radioaktiver Stoffe zu therapeutischen Zwecken sind geeignete Aufzeichnungen zu führen; Paragraph 70, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 6,Im Falle des Todes von Patienten, die gemäß Absatz 3, behandelt wurden, sind die Leichen zu kennzeichnen. Beim Umgang mit solchen Leichen müssen die erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen getroffen werden; dies gilt insbesondere für die Vornahme von Obduktionen.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131717

Alte Dokumentnummer

N8197248413J