Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 112Paragraph 112
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Verabreichung offener radioaktiver Stoffe zu
medizinischen Zwecken
§ 112. (1) Die Verabreichung offener radioaktiver Stoffe zu medizinischen Zwecken hat in eigenen Räumen zu erfolgen, deren Wände und Fußböden abwaschbar sind.Paragraph 112, (1) Die Verabreichung offener radioaktiver Stoffe zu medizinischen Zwecken hat in eigenen Räumen zu erfolgen, deren Wände und Fußböden abwaschbar sind.
(2)Absatz 2,Die Verabreichung offener radioaktiver Stoffe an in ambulanter Behandlung stehende Patienten ist nur insoweit zulässig, als gewährleistet ist, daß andere Personen keiner höheren als der gemäß § 15 höchstzulässigen Strahlenbelastung ausgesetzt werden können.Die Verabreichung offener radioaktiver Stoffe an in ambulanter Behandlung stehende Patienten ist nur insoweit zulässig, als gewährleistet ist, daß andere Personen keiner höheren als der gemäß Paragraph 15, höchstzulässigen Strahlenbelastung ausgesetzt werden können.
(3)Absatz 3,Sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht gegeben sind, dürfen offene radioaktive Stoffe nur an in stationärer Behandlung stehende Patienten verabreicht werden. Hiefür gelten folgende Bestimmungen:Sofern die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht gegeben sind, dürfen offene radioaktive Stoffe nur an in stationärer Behandlung stehende Patienten verabreicht werden. Hiefür gelten folgende Bestimmungen:
Die Patienten sind in nur hiefür bestimmten Räumen unterzubringen;
der Aufenthalt von Ärzten und Pflegepersonen an Krankenbetten ist auf das zur Betreuung der Patienten erforderliche Ausmaß zu beschränken;
Ausscheidungen von Patienten, denen offene radioaktive Stoffe verabreicht wurden, sind als radioaktive Abfälle zu behandeln;
müssen Patienten aus zwingenden medizinischen Gründen auf andere Abteilungen gebracht werden, so hat der Strahlenschutzbeauftragte dafür zu sorgen, daß die Strahlenschutzbestimmungen auch auf diesen Abteilungen eingehalten werden.
(4)Absatz 4,Bei der Verabreichung offener radioaktiver Stoffe zu medizinischen Zwecken ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Strahlenbelastung der Patienten das für die Untersuchung oder Behandlung unumgänglich notwendige Ausmaß nicht überschreitet; insbesondere sollen Stoffe mit längerer effektiver Halbwertszeit nicht verabreicht werden.
(5)Absatz 5,Über die Verabreichung offener radioaktiver Stoffe zu therapeutischen Zwecken sind geeignete Aufzeichnungen zu führen; § 70 Abs. 3 gilt sinngemäß.Über die Verabreichung offener radioaktiver Stoffe zu therapeutischen Zwecken sind geeignete Aufzeichnungen zu führen; Paragraph 70, Absatz 3, gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6,Im Falle des Todes von Patienten, die gemäß Abs. 3 behandelt wurden, sind die Leichen zu kennzeichnen. Beim Umgang mit solchen Leichen müssen die erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen getroffen werden; dies gilt insbesondere für die Vornahme von Obduktionen.Im Falle des Todes von Patienten, die gemäß Absatz 3, behandelt wurden, sind die Leichen zu kennzeichnen. Beim Umgang mit solchen Leichen müssen die erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen getroffen werden; dies gilt insbesondere für die Vornahme von Obduktionen.
Dokumentnummer
NOR12131717
Alte Dokumentnummer
N8197248413J