Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
IV. TEILrömisch vier. TEIL
KERNANLAGEN
§ 113. (1) Kernanlagen sind solche Anlagen gemäß § 5 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, in denen mit spaltbarem oder verschmelzbarem Material in einer Menge und Art umgegangen wird, daß eine Kettenreaktion stattfindet oder nicht ausgeschlossen werden kann.Paragraph 113, (1) Kernanlagen sind solche Anlagen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Strahlenschutzgesetzes, in denen mit spaltbarem oder verschmelzbarem Material in einer Menge und Art umgegangen wird, daß eine Kettenreaktion stattfindet oder nicht ausgeschlossen werden kann.
(2)Absatz 2,Zu den Kernanlagen zählen insbesondere Kernreaktoren, Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung, Aufbereitung und Unschädlichmachung von Kernbrennstoffen und Anlagen zur Trennung von Isotopen spaltbaren Materials.
Dokumentnummer
NOR12131718
Alte Dokumentnummer
N8197248414J