Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 114. Mit der technischen Leitung von Kernanlagen dürfen nur Personen betraut werden, die vom Standpunkt des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen die für den Betrieb der Kernanlage erforderlichen Fachkenntnisse besitzen. Paragraph 114, Mit der technischen Leitung von Kernanlagen dürfen nur Personen betraut werden, die vom Standpunkt des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen die für den Betrieb der Kernanlage erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.
Dokumentnummer
NOR12131719
Alte Dokumentnummer
N8197248415J