Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 115Paragraph 115
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 115. (1) Sind neben dem Strahlenschutzbeauftragten weitere Personen mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut, sind diese organisatorisch in einer Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten zusammenzufassen. Dieser Abteilung müssen in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß Hilfspersonal sowie technische Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stehen.Paragraph 115, (1) Sind neben dem Strahlenschutzbeauftragten weitere Personen mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut, sind diese organisatorisch in einer Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten zusammenzufassen. Dieser Abteilung müssen in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß Hilfspersonal sowie technische Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten obliegt der Strahlenschutzabteilung neben den in § 31 genannten Aufgaben insbesondere die Führung von Aufzeichnungen über die Ergebnisse der ärztlichen und physikalischen Kontrolle sowie die Durchführung von Dekontaminierungsarbeiten gemäß § 88 Abs. 1.Unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten obliegt der Strahlenschutzabteilung neben den in Paragraph 31, genannten Aufgaben insbesondere die Führung von Aufzeichnungen über die Ergebnisse der ärztlichen und physikalischen Kontrolle sowie die Durchführung von Dekontaminierungsarbeiten gemäß Paragraph 88, Absatz eins,
Dokumentnummer
NOR12131720
Alte Dokumentnummer
N8197248416J