Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116Paragraph 116
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 116. (1) Für jede Kernanlage sind von der technischen Leitung im Einvernehmen mit dem mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften schriftlich zu erstellen; diese haben mindestens die vor, während und nach Durchführen von Arbeiten zu treffenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und zu beachtenden Verhaltensmaßregeln sowie die Vorgangsweise bei Betriebsstörungen, Zwischenfällen oder Strahlenunfällen zu enthalten.Paragraph 116, (1) Für jede Kernanlage sind von der technischen Leitung im Einvernehmen mit dem mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften schriftlich zu erstellen; diese haben mindestens die vor, während und nach Durchführen von Arbeiten zu treffenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und zu beachtenden Verhaltensmaßregeln sowie die Vorgangsweise bei Betriebsstörungen, Zwischenfällen oder Strahlenunfällen zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die allgemeinen Betriebs- und Verhaltensvorschriften sind den in der Kernanlage Tätigen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zur Kenntnis zu bringen und im Betrieb an geeignete Stellen aufzulegen oder anzuschlagen.
(3)Absatz 3,Für besondere Arbeiten sind im Einvernehmen mit den mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen besondere Betriebs- und Verhaltensvorschriften zu erstellen, die den in Betracht kommenden Personen vor Arbeitsbeginn nachweislich auszufolgen sind.
Schlagworte
Betriebsvorschrift, Sicherheitsschutzmaßnahme
Dokumentnummer
NOR12131721
Alte Dokumentnummer
N8197248417J