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§ 117

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11719.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 117, (1) In Kernanlagen müssen Vorkehrungen in personeller und sachlicher Hinsicht getroffen sein, durch die beim Auftreten von Zwischenfällen oder Strahlenunfällen deren Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden können.

  1. Absatz 2,Vorkehrungen im Sinne des Absatz eins,, deren Ausmaß sich aus Größe und Art der Kernanlage ergibt, sind insbesondere technische Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, Alarm- und Meldesysteme, Bereitstellung von betrieblichem Einsatzpersonal, Einsatzfahrzeuge, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Arbeitsgeräte und Schutzausrüstungen sowie geeignete Meßeinrichtungen. Die Funktionstüchtigkeit dieser Vorkehrungen ist in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.
  2. Absatz 3,Die Vorgangsweise bei Zwischenfällen oder Strahlenunfällen ist durch einen Alarmplan zu regeln, der der Genehmigung durch die Behörde bedarf. Der Alarmplan hat insbesondere Bestimmungen über Alarmgebung, Meldungen, technische Maßnahmen zur Verhinderung der Ausweitung der Folgen von Zwischenfällen oder Strahlenunfällen, Messung des Strahlenpegels, Abgrenzung und Kennzeichnung des Bereiches der Strahlengefährdung, Heranziehung von betrieblichem Einsatzpersonal, Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung, Lokalisierung des hervorgerufenen Schadens, Dekontaminierung, Beweissicherung, Sammelplätze für die Beschäftigten in und außerhalb der Kernanlage, Einsatz von Kraftfahrzeugen, Unterbringung von Personen in Krankenanstalten und über Anforderung außerbetrieblicher Hilfe zu enthalten.
  3. Absatz 4,Den in der Kernanlage Tätigen muß der Alarmplan vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem für sie erforderlichen Umfang nachweislich zur Kenntnis gebracht werden. In von der Behörde festzusetzenden Zeitabständen sind Alarmübungen abzuhalten, über deren Verlauf und Erfolg Aufzeichnungen zu führen sind.

Schlagworte

Sicherheitseinrichtung, Alarmsystem

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131722

Alte Dokumentnummer

N8197248418J