Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118Paragraph 118
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 118. (1) In jeder Kernanlage sind laufend jene Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes vom Standpunkt des Strahlenschutzes maßgebend sind. Die Aufzeichnungen müssen auch jene Angaben enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes von Zwischenfällen oder Strahlenunfällen erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung sowie deren Organen vorzulegen.Paragraph 118, (1) In jeder Kernanlage sind laufend jene Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes vom Standpunkt des Strahlenschutzes maßgebend sind. Die Aufzeichnungen müssen auch jene Angaben enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes von Zwischenfällen oder Strahlenunfällen erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung sowie deren Organen vorzulegen.
(2)Absatz 2,Zwischenfälle und Strahlenunfälle sind unverzüglich zu melden. Die Meldung hat die für die Beurteilung der Situation notwendigen Angaben, wie aufgetretene Mängel, Ortsdosisleistung, Radioaktivitätskonzentration in der Umgebung, meteorologische Daten und betroffene Personen, zu enthalten.
(3)Absatz 3,Nach Zwischenfällen oder Strahlenunfällen ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten, der insbesondere Auskunft über Ursachen, Ablauf, Folgen und getroffene Maßnahmen zu geben hat.
(4)Absatz 4,Jedes erstmalige betriebsmäßige Kritischwerden einer Kernanlage im Rahmen der genehmigten Leistung ist mindestens 6 Wochen vorher zu melden; Terminänderungen sind unverzüglich bekanntzugeben.
(5)Absatz 5,Meldungen und Berichte gemäß Abs. 2 bis 4 sind an die Behörde und an die zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufene Behörde zu erstatten. Meldungen nach Abs. 2 sind überdies an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, wenn sich Auswirkungen auf außerhalb der Anlage gelegene Bereiche ergeben können.Meldungen und Berichte gemäß Absatz 2 bis 4 sind an die Behörde und an die zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufene Behörde zu erstatten. Meldungen nach Absatz 2, sind überdies an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, wenn sich Auswirkungen auf außerhalb der Anlage gelegene Bereiche ergeben können.
Dokumentnummer
NOR12131723
Alte Dokumentnummer
N8197248419J