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§ 118

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11819.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 118, (1) In jeder Kernanlage sind laufend jene Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes vom Standpunkt des Strahlenschutzes maßgebend sind. Die Aufzeichnungen müssen auch jene Angaben enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes von Zwischenfällen oder Strahlenunfällen erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung sowie deren Organen vorzulegen.

  1. Absatz 2,Zwischenfälle und Strahlenunfälle sind unverzüglich zu melden. Die Meldung hat die für die Beurteilung der Situation notwendigen Angaben, wie aufgetretene Mängel, Ortsdosisleistung, Radioaktivitätskonzentration in der Umgebung, meteorologische Daten und betroffene Personen, zu enthalten.
  2. Absatz 3,Nach Zwischenfällen oder Strahlenunfällen ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten, der insbesondere Auskunft über Ursachen, Ablauf, Folgen und getroffene Maßnahmen zu geben hat.
  3. Absatz 4,Jedes erstmalige betriebsmäßige Kritischwerden einer Kernanlage im Rahmen der genehmigten Leistung ist mindestens 6 Wochen vorher zu melden; Terminänderungen sind unverzüglich bekanntzugeben.
  4. Absatz 5,Meldungen und Berichte gemäß Absatz 2 bis 4 sind an die Behörde und an die zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufene Behörde zu erstatten. Meldungen nach Absatz 2, sind überdies an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, wenn sich Auswirkungen auf außerhalb der Anlage gelegene Bereiche ergeben können.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131723

Alte Dokumentnummer

N8197248419J