Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119Paragraph 119
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 119. Die dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Kernanlage gemäß § 5 Abs. 7 des Strahlenschutzgesetzes beizuschließenden Unterlagen haben mindestens zu enthalten: Paragraph 119, Die dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Kernanlage gemäß Paragraph 5, Absatz 7, des Strahlenschutzgesetzes beizuschließenden Unterlagen haben mindestens zu enthalten:
Die zur Beurteilung der Verläßlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 4 lit. b des Strahlenschutzgesetzes erforderlichen Nachweise;Die zur Beurteilung der Verläßlichkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, des Strahlenschutzgesetzes erforderlichen Nachweise;
eine Betriebsbeschreibung der Kernanlage samt Plänen und die Bekanntgabe der Anzahl der voraussichtlich dort Tätigen;
Angaben über die beabsichtigte Verwendung der Kernanlage;
den vorläufigen Sicherheitsbericht;
die Bekanntgabe der Eigentums- und Besitzverhältnisse hinsichtlich der dem Standort benachbarten Grundstücke;
die Bekanntgabe der Planverfasser, der für die Errichtung der Kernanlage und für die Lieferung sicherheitstechnisch maßgebender Anlageteile vorgesehenen Unternehmungen und der Art der Prüfung dieser Anlageteile;
Bekanntgabe des Zeitplanes für die Errichtung der Kernanlage.
Schlagworte
Eigentumsverhältnis
Dokumentnummer
NOR12131724
Alte Dokumentnummer
N8197248420J