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BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 12. (1) Beruflich strahlenexponierte Personen dürfen, soweit nicht §§ 13 und 14 etwas anderes bestimmen, keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt werden, als den gemäß Abs. 2 bis 9 höchstzulässigen Werten entspricht.Paragraph 12, (1) Beruflich strahlenexponierte Personen dürfen, soweit nicht Paragraphen 13 und 14 etwas anderes bestimmen, keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt werden, als den gemäß Absatz 2 bis 9 höchstzulässigen Werten entspricht.
(2)Absatz 2,Die Summe der in den Keimdrüsen, im roten Knochenmark oder im Falle gleichförmiger Bestrahlung im Ganzkörper oder im Körperstamm bis zu einem bestimmten Lebensalter erhaltenen Dosen darf 5 rem vervielfacht mit der um 18 verminderten Anzahl der Lebensjahre nicht übersteigen (höchstzulässige Lebensaltersdosis). Ist diese Summe für einen bestimmten Zeitraum nicht bekannt, ist die für diesen höchstzulässige Dosis anzurechnen.
(3)Absatz 3,Die Summe der in den Keimdrüsen, im roten Knochenmark oder im Falle gleichförmiger Bestrahlung im Ganzkörper oder im Körperstamm erhaltenen Dosen darf in einem Vierteljahr (13 aufeinanderfolgende Wochen) 3 rem, jedoch innerhalb eines Jahres 5 rem nicht überschreiten; Einzeldosen von 3 rem sind unzulässig. Bei Frauen in gebärfähigem Alter darf die Summe der im Abdomen erhaltenen Dosen in einem Vierteljahr 1,3 rem nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,Bei begründetem Erfordernis kann die Behörde eine Strahlenbelastung bis zu 3 rem in jedem Vierteljahr so lange zulassen, bis die höchstzulässige Lebensaltersdosis erreicht ist.
(5)Absatz 5,Ist die höchstzulässige Lebensaltersdosis überschritten, darf die folgende Strahlenbelastung so lange 2,5 rem pro Jahr nicht überschreiten, bis die höchstzulässige Lebensaltersdosis wieder erreicht ist.
(6)Absatz 6,Sofern die gemäß Abs. 2 und 3 höchstzulässigen Werte nicht überschritten werden, dürfen die nachstehend genannten Körperteile oder Organe einer Strahlenbelastung bis zu folgenden Werten ausgesetzt werden:Sofern die gemäß Absatz 2 und 3 höchstzulässigen Werte nicht überschritten werden, dürfen die nachstehend genannten Körperteile oder Organe einer Strahlenbelastung bis zu folgenden Werten ausgesetzt werden:
Haut, Schilddrüse, Knochen ... innerhalb eines Vierteljahres bis zu
15 rem, jedoch innerhalb eines
Jahres nicht mehr als 30 rem
Hände und Unterarme, Füße
und Knöchel .................. innerhalb eines Vierteljahres bis zu
40 rem, jedoch innerhalb eines
Jahres nicht mehr als 75 rem
alle übrigen Organe, einzeln
genommen, mit Ausnahme der
Keimdrüsen und des roten
Knochenmarks ................. innerhalb eines Vierteljahres bis zu
8 rem, jedoch innerhalb eines Jahres
nicht mehr als 15 rem.
(7)Absatz 7,Sind beruflich strahlenexponierte Personen ausschließlich einer Strahlenbelastung durch in der Luft enthaltene radioaktive Stoffe ausgesetzt, dürfen die Aktivitäten der im Ganzkörper oder in den in Betracht kommenden kritischen Organen aufgenommenen radioaktiven Stoffe die in Anlage 5, Tabelle A, Spalten 5 und 6 (Anm.: Tabelle nicht darstellbar), angegebenen Werte im Durchschnitt nicht überschreiten. Dies gilt dann als gewährleistet, wennSind beruflich strahlenexponierte Personen ausschließlich einer Strahlenbelastung durch in der Luft enthaltene radioaktive Stoffe ausgesetzt, dürfen die Aktivitäten der im Ganzkörper oder in den in Betracht kommenden kritischen Organen aufgenommenen radioaktiven Stoffe die in Anlage 5, Tabelle A, Spalten 5 und 6 Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar), angegebenen Werte im Durchschnitt nicht überschreiten. Dies gilt dann als gewährleistet, wenn
die Aktivitätsaufnahme aus der Atemluft
(i) in einem Jahr die in Anlage 5, Tabelle A, Spalte 7, Tabelle
B, Spalte 1 und Tabelle C, Spalte 2 (Anm.: Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte undB, Spalte 1 und Tabelle C, Spalte 2 Anmerkung, Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte und
(ii) in einem Vierteljahr die Hälfte, bei Frauen in gebärfähigem
Alter ein Viertel der gemäß (i) jährlich höchstzulässigen Werte
oder
die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Atemluft bei einer Einwirkungszeit von 40 Stunden innerhalb einer Woche
(i) als Mittelwert über ein Jahr die in Anlage 5, Tabelle A,
Spalte 9, Tabelle B, Spalte 3, und Tabelle C, Spalte 3 (Anm.: Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte undSpalte 9, Tabelle B, Spalte 3, und Tabelle C, Spalte 3 Anmerkung, Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte und
(ii) als Mittelwert über ein Vierteljahr bei Frauen in
gebärfähigem Alter die in Anlage 5, Tabelle A, Spalte 9, Tabelle B, Spalte 3, und Tabelle C, Spalte 3 (Anm.: Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte, bei sonstigen beruflich strahlenexponierten Personen das Doppelte dieser Wertegebärfähigem Alter die in Anlage 5, Tabelle A, Spalte 9, Tabelle B, Spalte 3, und Tabelle C, Spalte 3 Anmerkung, Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte, bei sonstigen beruflich strahlenexponierten Personen das Doppelte dieser Werte
nicht übersteigt.
(8)Absatz 8,Die Aktivitäten der von beruflich strahlenexponierten Personen im Ganzkörper oder in den in Betracht kommenden kritischen Organen aus dem Trinkwasser aufgenommenen radioaktiven Stoffe dürfen ein Dreißigstel der in Anlage 5, Tabelle A, Spalten 5 und 6 (Anm.: Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte im Durchschnitt nicht überschreiten. Dies gilt dann als gewährleistet, wennDie Aktivitäten der von beruflich strahlenexponierten Personen im Ganzkörper oder in den in Betracht kommenden kritischen Organen aus dem Trinkwasser aufgenommenen radioaktiven Stoffe dürfen ein Dreißigstel der in Anlage 5, Tabelle A, Spalten 5 und 6 Anmerkung, Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte im Durchschnitt nicht überschreiten. Dies gilt dann als gewährleistet, wenn
die jährliche Aktivitätsaufnahme aus dem Trinkwasser ein Dreißigstel der in Anlage 5, Tabelle A, Spalte 8, Tabelle B, Spalte 2, und Tabelle D, Spalte 2 (Anm.: Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte oderdie jährliche Aktivitätsaufnahme aus dem Trinkwasser ein Dreißigstel der in Anlage 5, Tabelle A, Spalte 8, Tabelle B, Spalte 2, und Tabelle D, Spalte 2 Anmerkung, Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte oder
die Konzentration radioaktiver Stoffe im Trinkwasser als Mittelwert über ein Jahr ein Dreißigstel der in Anlage 5, Tabelle A, Spalte 11, Tabelle B, Spalte 5, und Tabelle D, Spalte 3 (Anm.: Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Wertedie Konzentration radioaktiver Stoffe im Trinkwasser als Mittelwert über ein Jahr ein Dreißigstel der in Anlage 5, Tabelle A, Spalte 11, Tabelle B, Spalte 5, und Tabelle D, Spalte 3 Anmerkung, Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte
nicht übersteigt.
(9)Absatz 9,Bei in Anlage 5, Tabelle A (Anm.: Tabelle nicht darstellbar), nicht genannten radioaktiven Stoffen kann die Behörde höhere als die in Anlage 5, Tabelle B (Anm.: Tabelle nicht darstellbar), für solche radioaktive Stoffe angegebenen Werte zulassen, sofern die Möglichkeit der Gefährdung von Leben oder Gesundheit durch Inkorporation solcher Stoffe ausgeschlossen werden kann.Bei in Anlage 5, Tabelle A Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar), nicht genannten radioaktiven Stoffen kann die Behörde höhere als die in Anlage 5, Tabelle B Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar), für solche radioaktive Stoffe angegebenen Werte zulassen, sofern die Möglichkeit der Gefährdung von Leben oder Gesundheit durch Inkorporation solcher Stoffe ausgeschlossen werden kann.
(10) Die Bestimmungen des Abs. 8 gelten sinngemäß für Personen in Überwachungsbereichen. (10) Die Bestimmungen des Absatz 8, gelten sinngemäß für Personen in Überwachungsbereichen.