Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1219.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 12, (1) Beruflich strahlenexponierte Personen dürfen, soweit nicht Paragraphen 13 und 14 etwas anderes bestimmen, keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt werden, als den gemäß Absatz 2 bis 9 höchstzulässigen Werten entspricht.

  1. Absatz 2,Die Summe der in den Keimdrüsen, im roten Knochenmark oder im Falle gleichförmiger Bestrahlung im Ganzkörper oder im Körperstamm bis zu einem bestimmten Lebensalter erhaltenen Dosen darf 5 rem vervielfacht mit der um 18 verminderten Anzahl der Lebensjahre nicht übersteigen (höchstzulässige Lebensaltersdosis). Ist diese Summe für einen bestimmten Zeitraum nicht bekannt, ist die für diesen höchstzulässige Dosis anzurechnen.
  2. Absatz 3,Die Summe der in den Keimdrüsen, im roten Knochenmark oder im Falle gleichförmiger Bestrahlung im Ganzkörper oder im Körperstamm erhaltenen Dosen darf in einem Vierteljahr (13 aufeinanderfolgende Wochen) 3 rem, jedoch innerhalb eines Jahres 5 rem nicht überschreiten; Einzeldosen von 3 rem sind unzulässig. Bei Frauen in gebärfähigem Alter darf die Summe der im Abdomen erhaltenen Dosen in einem Vierteljahr 1,3 rem nicht überschreiten.
  3. Absatz 4,Bei begründetem Erfordernis kann die Behörde eine Strahlenbelastung bis zu 3 rem in jedem Vierteljahr so lange zulassen, bis die höchstzulässige Lebensaltersdosis erreicht ist.
  4. Absatz 5,Ist die höchstzulässige Lebensaltersdosis überschritten, darf die folgende Strahlenbelastung so lange 2,5 rem pro Jahr nicht überschreiten, bis die höchstzulässige Lebensaltersdosis wieder erreicht ist.
  5. Absatz 6,Sofern die gemäß Absatz 2 und 3 höchstzulässigen Werte nicht überschritten werden, dürfen die nachstehend genannten Körperteile oder Organe einer Strahlenbelastung bis zu folgenden Werten ausgesetzt werden:

Haut, Schilddrüse, Knochen ... innerhalb eines Vierteljahres bis zu

                               15 rem, jedoch innerhalb eines

                               Jahres nicht mehr als 30 rem

Hände und Unterarme, Füße

und Knöchel .................. innerhalb eines Vierteljahres bis zu

                               40 rem, jedoch innerhalb eines

                               Jahres nicht mehr als 75 rem

alle übrigen Organe, einzeln

genommen, mit Ausnahme der

Keimdrüsen und des roten

Knochenmarks ................. innerhalb eines Vierteljahres bis zu

                               8 rem, jedoch innerhalb eines Jahres

                               nicht mehr als 15 rem.

  1. Absatz 7,Sind beruflich strahlenexponierte Personen ausschließlich einer Strahlenbelastung durch in der Luft enthaltene radioaktive Stoffe ausgesetzt, dürfen die Aktivitäten der im Ganzkörper oder in den in Betracht kommenden kritischen Organen aufgenommenen radioaktiven Stoffe die in Anlage 5, Tabelle A, Spalten 5 und 6 Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar), angegebenen Werte im Durchschnitt nicht überschreiten. Dies gilt dann als gewährleistet, wenn
    1. Litera a
      die Aktivitätsaufnahme aus der Atemluft
      (i) in einem Jahr die in Anlage 5, Tabelle A, Spalte 7, Tabelle
      B, Spalte 1 und Tabelle C, Spalte 2 Anmerkung, Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte und
      (ii) in einem Vierteljahr die Hälfte, bei Frauen in gebärfähigem
      Alter ein Viertel der gemäß (i) jährlich höchstzulässigen Werte
      oder
    2. Litera b
      die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Atemluft bei einer Einwirkungszeit von 40 Stunden innerhalb einer Woche
      (i) als Mittelwert über ein Jahr die in Anlage 5, Tabelle A,
      Spalte 9, Tabelle B, Spalte 3, und Tabelle C, Spalte 3 Anmerkung, Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte und
      (ii) als Mittelwert über ein Vierteljahr bei Frauen in
      gebärfähigem Alter die in Anlage 5, Tabelle A, Spalte 9, Tabelle B, Spalte 3, und Tabelle C, Spalte 3 Anmerkung, Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte, bei sonstigen beruflich strahlenexponierten Personen das Doppelte dieser Werte
    nicht übersteigt.
  2. Absatz 8,Die Aktivitäten der von beruflich strahlenexponierten Personen im Ganzkörper oder in den in Betracht kommenden kritischen Organen aus dem Trinkwasser aufgenommenen radioaktiven Stoffe dürfen ein Dreißigstel der in Anlage 5, Tabelle A, Spalten 5 und 6 Anmerkung, Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte im Durchschnitt nicht überschreiten. Dies gilt dann als gewährleistet, wenn
    1. Litera a
      die jährliche Aktivitätsaufnahme aus dem Trinkwasser ein Dreißigstel der in Anlage 5, Tabelle A, Spalte 8, Tabelle B, Spalte 2, und Tabelle D, Spalte 2 Anmerkung, Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte oder
    2. Litera b
      die Konzentration radioaktiver Stoffe im Trinkwasser als Mittelwert über ein Jahr ein Dreißigstel der in Anlage 5, Tabelle A, Spalte 11, Tabelle B, Spalte 5, und Tabelle D, Spalte 3 Anmerkung, Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte
    nicht übersteigt.
  3. Absatz 9,Bei in Anlage 5, Tabelle A Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar), nicht genannten radioaktiven Stoffen kann die Behörde höhere als die in Anlage 5, Tabelle B Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar), für solche radioaktive Stoffe angegebenen Werte zulassen, sofern die Möglichkeit der Gefährdung von Leben oder Gesundheit durch Inkorporation solcher Stoffe ausgeschlossen werden kann.

(10) Die Bestimmungen des Absatz 8, gelten sinngemäß für Personen in Überwachungsbereichen.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131617

Alte Dokumentnummer

N8197248313J