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§ 120

Fassungen
19.02.1972 bis 31.05.2006 — BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12019.02.197231.05.2006 BGBl. Nr. 47/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

19.02.1972BGBl. Nr. 47/1972

Außerkrafttretensdatum

31.05.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 120, (1) Der vorläufige Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 119, Litera d, muß mindestens enthalten:

  1. Litera a
    Angaben über den Standort, insbesondere Unterlagen über die demographischen, meteorologischen, geologischen, seismologischen und hydrologischen Verhältnisse sowie über die Verkehrsverhältnisse am Standort und in dessen Umgebung;
  2. Litera b
    eine genaue Beschreibung der Kernanlage mit besonderer Berücksichtigung der sicherheitstechnisch maßgebenden Anlageteile und Systeme;
  3. Litera c
    die der Auslegung der Anlage und ihrer Teile zugrunde gelegten Sicherheitskriterien einschließlich einer Darlegung, auf welche Weise diesen entsprochen wird;
  4. Litera d
    Sicherheitsanalysen für normale und anormale Betriebszustände der Anlage;
  5. Litera e
    Angaben über die sicherheitstechnischen Spezifikationen der Anlage;
  6. Litera f
    ein Programm für Qualitätskontrolle für die Fabrikation der sicherheitstechnisch maßgebenden Anlageteile und Systeme sowie für die Errichtung der Anlage;
  7. Litera g
    Angaben hinsichtlich der personellen Organisation während der Einrichtung.
  1. Absatz 2,Im vorläufigen Sicherheitsbericht muß ferner dargetan sein, daß bei der Erstellung des Projektes die Sicherheitskriterien der geplanten Kernanlage sorgfältig analysiert wurden und für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.

Gesetzesnummer

10010349

Dokumentnummer

NOR12131725

Alte Dokumentnummer

N8197248421J