Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 120Paragraph 120
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 120. (1) Der vorläufige Sicherheitsbericht gemäß § 119 lit. d muß mindestens enthalten:Paragraph 120, (1) Der vorläufige Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 119, Litera d, muß mindestens enthalten:
Angaben über den Standort, insbesondere Unterlagen über die demographischen, meteorologischen, geologischen, seismologischen und hydrologischen Verhältnisse sowie über die Verkehrsverhältnisse am Standort und in dessen Umgebung;
eine genaue Beschreibung der Kernanlage mit besonderer Berücksichtigung der sicherheitstechnisch maßgebenden Anlageteile und Systeme;
die der Auslegung der Anlage und ihrer Teile zugrunde gelegten Sicherheitskriterien einschließlich einer Darlegung, auf welche Weise diesen entsprochen wird;
Sicherheitsanalysen für normale und anormale Betriebszustände der Anlage;
Angaben über die sicherheitstechnischen Spezifikationen der Anlage;
ein Programm für Qualitätskontrolle für die Fabrikation der sicherheitstechnisch maßgebenden Anlageteile und Systeme sowie für die Errichtung der Anlage;
Angaben hinsichtlich der personellen Organisation während der Einrichtung.
(2)Absatz 2,Im vorläufigen Sicherheitsbericht muß ferner dargetan sein, daß bei der Erstellung des Projektes die Sicherheitskriterien der geplanten Kernanlage sorgfältig analysiert wurden und für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
Dokumentnummer
NOR12131725
Alte Dokumentnummer
N8197248421J