Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 47/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2006Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 121Paragraph 121
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 121. Die Behörde hat in dem Bescheid, mit dem die Errichtung einer Kernanlage bewilligt wird, auch vorzuschreiben, auf welche Weise während der Errichtung die Kontrolle, ob die Kernanlage den Rechtsvorschriften und den bescheidmäßigen Vorschreibungen entsprechend errichtet wird, durchzuführen ist. Paragraph 121, Die Behörde hat in dem Bescheid, mit dem die Errichtung einer Kernanlage bewilligt wird, auch vorzuschreiben, auf welche Weise während der Errichtung die Kontrolle, ob die Kernanlage den Rechtsvorschriften und den bescheidmäßigen Vorschreibungen entsprechend errichtet wird, durchzuführen ist.
Dokumentnummer
NOR12131726
Alte Dokumentnummer
N8197248422J